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Mitwirkung Ergänzungspfleger bei Miteigentumsanteilsumschreibung

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OLG München – Az.: 34 Wx 311/11 – Beschluss vom 23.09.2011

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freising – Grundbuchamt – vom 7. Juni 2011 aufgehoben.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1 ist gemäß notariellem Testament vom 11.6.2010 Alleinerbe seiner am 22.6.2010 verstorbenen Ehefrau. Testamentsvollstreckung ist angeordnet, der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker bestellt. Zur Erbmasse gehört ein Grundstück, das am 8.10.2010 auf den Beteiligten zu 1 als Eigentümer umgetragen ist. Die Eheleute haben zwei minderjährige Kinder, … (geb. 1998; Beteiligter zu 2) und … (geb. 2002; Beteiligte zu 3). Im Testament vom 11.6.2010 ist verfügt:

„Der Erbe wird mit folgenden Vermächtnissen beschwert:

Meine Kinder

 

– …

 

– …

erhalten jeweils 1/3 – jeweils ein Drittel – Miteigentumsanteil an folgendem Grundbesitz …

Das verbleibende Drittel erhält der Erbe.

Die Vermächtnisnehmer werden mit folgendem Untervermächtnis belastet:

Mein Ehemann (der Beteiligte zu 1) erhält an den vermachten 2/3-Miteigentumsanteilen an dem genannten Grundstück ein lebenslanges und unentgeltliches Nießbrauchsrecht. …

Meine Kinder als Vermächtnisnehmer sind untervermächtnisweise verpflichtet, gegebenenfalls einer Bebauung durch den Nießbraucher zuzustimmen.

Der Untervermächtnisnehmer kann die Eintragung dieses Nießbrauchs an nächst offener Rangstelle im Grundbuch verlangen.“

In Erfüllung des angeordneten Vermächtnisses überließ der Beteiligte zu 1 zu notarieller Urkunde vom 27.5.2011 jeweils einen 1/3-Grundstücksmiteigentumsanteil an die Beteiligten zu 2 und 3. Die Auflassung wurde erklärt und die grundbuchrechtliche Bewilligung abgegeben. Ferner wurde die Nießbrauchsbestellung entsprechend der letztwilligen Verfügung vereinbart sowie die Eintragung dieses Rechts bewilligt und beantragt.

Auf den notariellen Vollzugsantrag vom 31.5.2011 hat das Grundbuchamt am 7.6.2011 folgende Zwischenverfügung getroffen:

Es fehle an einer wirksamen Auflassung und Bewilligung des Nießbrauchs. Der Beteiligte zu 1 als gesetzlicher Vertreter seiner beiden Kinder sei von deren Vertretung bei der Entgegennahme des Vermächtnisanspruchs (Erklärung der Auflassung) im Zusammenhang mit der Erfüllung des Untervermächtnisses (Bestellung des Nießbrauchs) ausgeschlossen. Der Beteiligte sei für die Vermögenssorge seiner Kinder zuständig, gleichzeitig müsse er sich als Testamentsvollstrecker beaufsichtigen und sei selbst der Begünstigte, falls da[…]


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