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Grundbuchverfahren – Richtigstellung des Vornamens des eingetragenen Eigentümers

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 9 W 391/11 – Beschluss vom 21.09.2011

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Nordhausen vom 05.07.2011 – Nichtabhilfeentscheidung vom 09.08.2011 – wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1 bis 5 nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Als Eigentümer des im Betreff bezeichneten Grundstücks ist nach dem aktuellen Grundbuchauszug Fritz K. eingetragen. Auf früheren Fassungen dieses Grundbuchblatts war seiner Eintragung noch die Berufsbezeichnung Eisenbahner beigefügt. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind Erbeserben nach dem am 14.01.1962 verstorbenen Friedrich Karl. K. Sie haben zu notarieller Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 29.10.2010 das Grundstück an die Beteiligte zu 5 verkauft. Die Beteiligten haben in der Urkunde unter Bezugnahme auf die Nachlassakten und die vorgelegten Erbnachweise bewilligt und beantragt, die Eigentümereintragung im Grundbuch dahin zu berichtigen, dass anstelle des Vornamen Fritz der Vorname Friedrich eingetragen wird. Sie haben erklärt, der Vorname sei im Grundbuch falsch eingetragen. Darüber hinaus haben die Beteiligten zu 1 bis 4 die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt; die Beteiligte zu 5 hat deren Eintragung beantragt. Der Grundbuchrechtspfleger hat den Beteiligten zunächst durch Zwischenverfügung vom 02.03.2011 aufgegeben, die Personenidentität des eingetragenen Grundstückseigentümers Fritz K. mit dem am 14.01.1962 verstobenen Erblasser Friedrich Karl K. nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der hierzu gesetzten und einmalig verlängerten Frist hat das Grundbuchamt die Anträge zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die von dem verfahrensbevollmächtigten Notar eingelegte Beschwerde. Er weist darauf hin, dass der Erbschein nach dem Erblasser Friedrich Karl K. die Berufsbezeichnung Reichsbahnangestellter enthalte. Anhaltspunkte für die Verschiedenheit der betreffenden Personen lägen dem Grundbuchamt auch nicht vor.

Mit Beschluss vom 09.08.2011 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt. Der Grundbuchrechtspfleger hat zur Begründung ausgeführt, die Antragsteller hätten die Identität des Erblassers mit dem eingetragenen Grundstückseigentümer nach wie vor nicht nachgewiesen. Übereinstimmung bestehe lediglich hinsichtlich des Familiennamens, nicht aber hinsichtlich des Vornamens[…]


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