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Geschäftskaufvertrag – Gaststätte – Miet- und Darlehenszahlungen

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LG Hamburg – Az.: 333 O 27/11 – Urteil vom 22.09.2011

Ansprüche auf Mietzahlungen sowie Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehensvertrag, Erfüllung der Ansprüche mit Abschluss des

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt im Urkundenverfahren die Zahlung rückständiger Untermietzinsen und rückständiger Darlehensraten.

Die Klägerin war Hauptmieterin von im Erdgeschoss des Gebäudes S. Str. … bis … in … H. gelegenen Gewerberäumlichkeiten. Am 8.10.2008 schloss sie mit dem Beklagten den als Anlage K 1 vorliegenden Gastronomievertrag. Dieser Vertrag beinhaltete den Abschluss eines Untermietvertrages über die o.g. Räumlichkeiten zum Betrieb einer Gaststätte, eines Annuitäten-Darlehensvertrages, einer Versicherungsvereinbarung und einer Getränkelieferungsvereinbarung.

Nach § 5 des Untermietvertrages war der Beklagte verpflichtet an die Klägerin eine monatliche Gesamtmiete von € 3.941,32 zu zahlen.

Der Beklagte übernahm außerdem mit einer sog. Übernahmevereinbarung die Darlehensschuld der Vormieterin in Höhe von € 43.027,21 und verpflichtete sich dieses Darlehen in monatlichen Raten in Höhe von € 774,00 beginnend ab dem 15.1.2009 zu tilgen.

Der Beklagte zahlte im Februar 2010 weder die Miete noch die Darlehensrate. Ab Juni 2010 stellte er sodann die Zahlung der Mieten und ab April 2010 der Darlehensraten ganz ein.

Die Parteien versuchten einen Nachfolger für das Ladenlokal zu finden. Der Klägerin gelang es schließlich die Firma A R B. UG HRB…, vertreten durch den Geschäftsführer A. R., als Übernehmer zu finden. Der Geschäftsführer der Klägerin handelte mit dieser Firma einen Geschäftskaufvertrag aus, der als Anlage B 1 vorliegt. Es wurde ein Kaufpreis für das Geschäft einschließlich des mitverkauften Inventars ohne Warenlager von € 74.000,00 vereinbart.

In § 1 des Vertrages heißt es unter lit. b): „Das gesamte mobile Gaststätteninventar unterliegt zum Zeitpunkt des Verkaufs dem Vermieterpfandrecht der F. G. GmbH aufgrund rückständiger Mieten seitens des Verkäufers. Der Verkäufer tritt daher hiermit unwiderruflich den nachstehenden Zahlungsanspruch des Gesa[…]


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