Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage – dauerhafte Vermietung – Verantwortlichkeit des „Zulassungshalters“

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

VG Ansbach – Az.: AN 10 K 11.00870 – Urteil vom 23.09.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Mit dem von der Klägerin gehaltenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am 3. November 2010 ein Verkehrsverstoß begangen (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h, Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.6 BKat.

Am 8. Dezember 2010 übersandte die Bußgeldbehörde einen Anhörungsbogen an die Halterin. Dieser kam am 20. Dezember 2010 in Rücklauf mit dem Eintrag, dass ein Herr … (weiter angegeben wurde dessen Adresse) der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei.

Eine Anhörung des Herrn … vom 16. Dezember 2010 führte zu dessen Einlassung, er sei nicht der Fahrer gewesen, sondern ein Herr …. Die Anhörung des Herrn … vom 29. Dezember 2010 führte zu dessen Einlassung vom 5. Januar 2011, dass ein Herr … der verantwortliche Fahrer gewesen sei.

Weitere von der Bußgeldbehörde veranlasste Ermittlungen durch die PI … ergaben bei der Klägerin die Angaben der dortigen Geschäftsleitung, Herr …, dass Herr … der verantwortliche Fahrer gewesen sei. Hierzu gab Herr … im Rahmen seiner Anhörung an, dass er zur fraglichen Zeit nicht mit diesem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, er sei zudem blond und habe keinen schwarzen Bart.

Auch die Einholung von Vergleichslichtbildern bezüglich aller genannten möglichen Fahrer brachte keinen Ermittlungserfolg.

Daraufhin teilte die Bußgeldbehörde der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Beklagten mit Schreiben vom 11. Februar 2011 mit, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden sei, da der Fahrer nicht habe ermittelt werden können. Es werde gebeten zu prüfen, ob eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a StVZO festgesetzt werden könne.

Daraufhin hörte die Straßenverkehrsbehörde mit Schreiben vom 18. Februar 2011 die Klägerin zur beabsichtigten Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches für ein Jahr an. Hierauf wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug … seit dem 24. Januar 2011 vermietet sei an Herrn …, …., …, ….

Mit Bescheid vom 17. März 2011 verpflichtete die Straßenverkehrsbehörde die Klägerin, für die Dauer von zwölf Monaten für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … ein Fahrtenbuch für die Dauer von zwölf Monaten ab Zustellung zu führen. Der Bescheid wurde zudem[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv