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Fahrerlaubnisentziehung bei Konsum von Hartdrogen/Kokain – Benzoylecgonin

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VG Oldenburg – Az.: 7 B 2242/20 – Beschluss vom 01.09.2020

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

Dieser Eilantrag ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der im Hauptsacheverfahren 7 A 1792/20 am 7. Juli 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juni 2020 erhobenen Klage des Antragstellers wiederherzustellen.

Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner dem im Jahre 1998 geborenen Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen, weil ihm angesichts des Konsums von Hartdrogen, nämlich Kokain, die fahrerlaubnisrechtliche Fahreignung fehlt.

Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es darauf an, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Suspensivinteresse) das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Hier ist der Antrag aus zwei selbständig tragenden Gründen unbegründet.

Da sich die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die entsprechende Klage (siehe oben) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit als unbegründet voraussichtlich abzuweisen sein muss, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon infolge materiell-akzessorischer Prüfung nicht in Betracht, siehe -1.-.

Daneben kommt insoweit selbständig tragend aufgrund einer bloßen Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen gefahrenabwehrrechtlichen Schutz der Allgemeinheit vor den vom Antragsteller womöglich ausgehenden Gefahren gegenüber seinem Interesse daran, aus privaten Gründen jedenfalls für den Lauf[…]


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