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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweisverwertungsverbot für Alkoholmessung bei fehlender Belehrung über Freiwilligkeit?

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AG Michelstadt – Az.: 2 OWi 1400 Js 22301/11 – Urteil vom 22.09.2011

Der Betroffene … wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l geführt hat zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro verurteilt.

Ihm wird verboten, für die Dauer von 1 Monat Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwarnung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 24 a Abs. 1, 25 StVG; 4 Abs. 3 BKat; Nr. 241 BKat
Gründe
I.

Der Betroffene befuhr am 26.03.2011 gegen 0:40 Uhr in Reichelsheim die Heidelberger Straße mit dem Pkw Audi TT mit dem amtlichen Kennzeichen ERB-… …. Dort wurde er von dem Zeugen POK … angehalten. Dieser nahm bei dem Betroffenen einen Alkoholgeruch wahr. Der Betroffene räumte sodann auf Nachfrage des Zeugen POK … den Genuss von Alkohol ein.

Bei dem Betroffenen wurde mit einem nicht geeichten mobilen Atemalkoholmessgerät der Firma Dräger ein Alkoholtest durchgeführt. Ein Test um 00:40 Uhr ergab einen Wert von 0,4 Promille. Eine Messung 5 Minuten später ergab einen identischen Wert.

Symbolfoto: Von Karolis Kavolelis/Shutterstock.com

Der Betroffene wurde sodann durch den Zeugen POK … als Betroffener in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren belehrt. Ihm wurde durch den Zeugen POK … aufgezeigt, dass es zwei Möglichkeiten gäbe: nämlich zum einen, dass er freiwillig mitkommt auf die Dienststelle oder aber zum anderen, dass er festgenommen werden müsse.

Der Betroffene wurde schließlich zur Dienststelle in der Polizeistation Erbach gebracht. Dort erfolgte in der Zeit von 01:45 Uhr und 01:48 Uhr eine Messung seiner Atemalkoholkonzentration mit einem Atemalkoholmessgerät Alcotest 7710 Evidential, Typ MK III, welches zuletzt am 07.10.2010 geeicht worden war. Die Gültigkeit der Eichung dauerte bis zum 30.04.2011 an. Der Zeuge POK … war an diesem Gerät durch[…]


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