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Begriff des Nachstellens im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB

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OLG Celle – Az.: 32 Ss 96/11 – Beschluss vom 21.09.2011

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichterin – Springe vom 28.01.2010 verworfen, das den Angeklagten wegen Nachstellung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,- € belegt hatte.

Zur Person des 32-jährigen, ledigen Angeklagten hat die Kammer u.a. festgestellt, dass dieser bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zuletzt hat das Amtsgericht Springe mit Strafbefehl vom 24.04.2009 gegen ihn eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,- € wegen Verstoßes gegen das GewSchG verhängt. Dem liegt zugrunde, dass der Angeklagte am 03.01.2009 mit der Nebenklägerin vor deren Wohnhaus in S. eine verbale Auseinandersetzung begann, obwohl es ihm durch gerichtlichen Beschluss untersagt war, sich der Nebenklägerin zu nähern.

Zur Sache hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Vorgeschichte:

In den Jahren 2007 und 2008 führten der Angeklagte und die Nebenklägerin eine Beziehung, aus der eine gemeinsame am 29.10.2007 geborene Tochter hervorging. Im November 2008 trennte sich das Paar, nachdem es bereits einige Monate zuvor zu körperlichen und verbalen Auseinandersetzungen gekommen war. In der Zeit nach der Trennung geschah Folgendes:

– Am 13.11.2008 erstattete die Nebenklägerin Strafanzeige gegen den Angeklagten mit der Angabe, dieser habe sie mit einer Tür an die Schulter gestoßen, sie angespuckt und damit gedroht, ihr das gemeinsame Kind zu entziehen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein.

– „Nachdem es immer wieder zu verbalen und tätlichen Angriffen des Angeklagten“ gegen die Nebenklägerin gekommen war, erließ das Amtsgericht Springe am 17.11.2008 auf Antrag der Nebenklägerin eine einstweilige Anordnung, mit der es dem Angeklagten untersagte, sich der Wohnung der Nebenklägerin auf weniger als 50 m zu nähern. Diese Anordnung war befristet bis zum 17.02.2009.

– Am 22.11.2008 erstattete die Nebenklägerin erneut Strafanzeige, weil der Angeklagte sich entgegen der gerichtlichen Anordnung in dem v[…]


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