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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Kündigung wegen unberechtigter Einstellung der Arbeiten

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OLG Frankfurt – Az.: 1 U 154/10 – Urteil vom 21.09.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.6.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83.819,29 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.9.2007 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Abrechnung eines 2005 geschlossenen VOB-Vertrages über Abbrucharbeiten auf dem von der Klägerin betriebenen Flughafen. Die Beklagte sollte nach diesem Vertrag vier Gebäude abbrechen und das Abbruchmaterial entsorgen. Die von der Klägerin gestellten, dem Vertrag zugrunde gelegten „ZVB“ enthielten folgende Regelung:

„2.3 Der für die Auftraggeberin handelnde Architekt / Ingenieur ist nicht bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen der und mit Wirkung für die Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben.

2.4 Auftragserteilungen oder sonstige Vergaben, die über die originäre Architektenvollmacht hinausgehen und eine Verpflichtung der (Klägerin) begründen, liegen in der Federführung der Abteilung ‚Zentraler Einkauf und Bauvergabe‘ (ZEB).“ (…)

Während der Arbeiten am ersten Gebäude (Los …, Gebäude …) kam es zu Meinungsverschiedenheiten über ein Nachtragsangebot der Beklagten vom 8.6.2005 (Anl. K 3, Bl. 78 d. A.). Die Architekten der Klägerin sagten noch am selben Tag die Prüfung des Nachtragsangebots zu und forderten die Beklagte auf, den Bauschutt des Gebäudes … bis zum Ende der Woche zu räumen, insoweit bestehe Verzug (Anl. K 4, Bl. 79 d. A.). Die Beklagte stellte unter dem 10.6.2005 (Anl. K 6, Bl. 82 ff. d. A.) einen Verzug wegen verschiedener, vergangener Behinderungstatbestände in Abrede und erklärte (Bl. 83 u. d. A.):

„Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass wir die Massen erst abtransportieren und entsorgen, wenn eine schriftliche Zusage erteilt wird, in der sie der (Beklagten) mindestens 70% des EPs vor Verhandlung garantieren.“

Nachdem der Architekt der K[…]


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