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OVG Lüneburg – Az.: 10 ME 174/20 – Beschluss vom 03.09.2020

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die außergerichtlichen Kosten des nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Hier entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu teilen. Denn der Antragsteller hätte im Beschwerdeverfahren zwar voraussichtlich nicht die beantragte Zuweisung eines Platzes in einer Krippengruppe einer Tageseinrichtung, aber wahrscheinlich eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, über sein Begehren neu zu entscheiden, erreichen können.

Symbolfoto: Von Andrey_Kuzmin/Shutterstock.com

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ermöglicht das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten allerdings nur, innerhalb des tatsächlich vorhandenen Angebots einen Betreuungsplatz auszuwählen (Senatsbeschluss vom 19.12.2018 – 10 ME 395/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Denn § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gewährt nur einen Anspruch auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege und keinen Anspruch auf Ausweitung der vorhandenen Kapazitäten in der gewünschten Einrichtung (Senatsbeschlüsse vom 13.08.2020 – 10 LA 78/20 -, juris Rn. 11, und vom 19.12.2018 – 10 ME 395/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Der Anspruch auf Förderung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann sich jedoch mit Rücksicht auf das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung “verdichten“, wenn dort ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz für die gewünschte Betreuung vorhande[…]


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