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Vorkaufrecht – Löschung durch Nichtausübung eines Vorkaufrechts

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OLG München – Az.: 34 Wx 241/11 – Beschluss vom 27.09.2011

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Weilheim – Grundbuchamt – vom 6. April 2011 aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 2 war als Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. In der Zweiten Abteilung (lfde. Nr. 3) war ein Vorkaufsrecht für den „ersten echten Verkaufsfall“ zugunsten des Beteiligten zu 1, ihres Bruders, eingetragen. Dieses wurde am 16.12.2010 auf Bewilligung des Beteiligten zu 1 gelöscht. Ein bedingtes Vorkaufsrecht gleichen Inhalts ist noch eingetragen für die Beteiligten zu 3 und 4, weitere Geschwister der Beteiligten zu 1 und 2, als Gesamtberechtigte (lfde. Nr. 4). Es ist aufschiebend bedingt durch die Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 1.

Mit notariellem Vertrag vom 9.12.2010 veräußerte die Beteiligte zu 2 den Grundbesitz an den Beteiligten zu 1, der zwischenzeitlich als Eigentümer eingetragen worden ist.

Unter dem 23.3.2011 beantragte der Notar für die Beteiligten zu 1 und 2 die Löschung des noch eingetragenen bedingten Vorkaufsrechts, da das Grundbuch mit Endvollzug der Urkunde vom 9.12.2010 insoweit unrichtig geworden sei (§ 22 Abs. 1 GBO). Dessen Ausübung sei an zwei Voraussetzungen geknüpft, nämlich dass das Grundstück verkauft wird und der vorrangig Vorkaufsberechtigte das ihm vorrangig eingeräumte Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hat. Letzterer habe das Grundstück direkt käuflich erworben, so dass die aufschiebende Bedingung der Nichtausübung des vorrangigen Vorkaufsrechts nicht mehr eintreten könne.

Mit Zwischenverfügung vom 6.4.2011 hat das Grundbuchamt Frist gesetzt zur Vorlage der Bewilligung durch die eingetragenen Berechtigten.

Hiergegen richtet sich die zuletzt noch von dem Beteiligten zu 1 verfolgte Beschwerde. Das Grundbuchamt hat dieser nicht abgeholfen.

Der Senat hat den Berechtigten des noch eingetragenen Vorkaufsrechts Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Beteiligte zu 3 hat hiervon Gebrauch gemacht und schriftlich mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht dass Vorkaufsrecht erloschen und deswegen zu löschen sei.

II.

Die zulässige (§ 71 Abs. 1, § 73 i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO) Beschwerde des Beteiligten zu 1 als jetzigen Grundstückseigentümers hat in der Sache Erfolg.

Die beanstandete Zwischenverfügung ist aufzuheben, da es der Bewilligung nach § 19 GBO für die Löschung des bedingten Vorkaufsrechts durch die eingetragenen Berechtigten in diesem Fall nicht bedarf. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist […]


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