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Verkehrsunfall in Ungarn – Ersatzfähigkeit von einzelnen Schadenspositionen

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LG Düsseldorf – Az.: 9 O 209/10 – Urteil vom 26.09.2011

Lesen Sie auch unseren Artikel zur Schadensregulierung bei Unfällen in Ungarn: www.unfall-ansprueche.de/verkehrsunfall-ungarn

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4382,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 14.571,78 Euro vom 5. Februar 2010 bis 18. Mai 2010 und aus einem Betrag von 4382,81 Euro seit dem 19. Mai 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung von Schäden aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger geriet mit seinem Campingbus Volkswagen California Coach mit dem amtlichen Kennzeichen A, am 28. Oktober 2009 gegen 19:30 Uhr in Ungarn auf der B 68 in der Nähe des Balaton in einen Verkehrsunfall. Der Halter und Fahrer des gegnerischen PKW Alfa Romeo mit bulgarischem Kennzeichen, der bei der Beklagten versichert war, überfuhr ein Stoppschild und prallte in die linke Seite des klägerischen Campingbusses.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug am 2. November 2009 durch den Sachverständigen B besichtigen. Dieser erstellte sodann am 3. November 2009 ein Gutachten und veranschlagte die Netto-Reparaturkosten auf 13.433,31 Euro. Die Kosten des Sachverständigengutachtens betrugen 1.138,47 Euro. Des Weiteren macht der Kläger eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro geltend und einen Nutzungsausfall für den Reparaturzeitraum in Höhe von 1.020,00 Euro (15 Arbeitstage á 68,00 Euro).

Am 5. November 2009 richtete der Kläger ein Anspruchsschreiben an die Beklagte. Diese verwies ihn mit Schreiben vom 14.12.2009 an ihr deutsches Regulierungsbüro. Am 5. Januar 2010 überreichte der Kläger einen vom Regulierungsbüro angeforderten Fragebogen für Anspruchssteller, einen Reparaturnachweis und das Sachverständigengutachten, welches bereits am 5. November der Beklagten selbst zur Verfügung gestellt worden war. Am […]


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