OLG Koblenz – Az.: 5 U 840/11 – Beschluss vom 29.09.2011
Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16.06.2011, Az. 10 O 493/09, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
Gründe
1. Die Kläger kauften von den Beklagten mit Vertrag vom 08.01.2008 ein – rechtlich als Eigentumswohnung ausgestaltetes – Haus, das die Beklagten ihrerseits wenige Jahre zuvor erworben hatten. In der Vertragsurkunde hieß es dazu unter § 1 Nr. 5: „Der Verkäufer erklärt, dass er den Vertragsgegenstand durch von ihm beauftragte Handwerker bzw. Bauträger hat erstellen lassen. Die Abnahme erfolgte nach Aussage des Verkäufers am 19.07.2004. Der Käufer hat den Vertragsgegenstand eingehend besichtigt. Der derzeitige Bautenstand ist dem Käufer bekannt. Der Außenputz, die Fertigstellung der Außenanlagen sowie noch diverse Restarbeiten im Innenbereich wird der Käufer in eigener Regie und auf eigene Kosten durchführen bzw. durchführen lassen. Der Verkäufer hat den Käufer darauf hingewiesen, dass für die Anbringung des Außenputzes an den Bauträger Teilzahlungen erfolgt sind und gegen eine Restzahlung von ca. 3.000 € durch den Käufer an den Bauträger dieser das Gewerk fertig stellt.“
Darüber hinaus war in § 4 Nr. 2 geregelt: „Der Verkäufer tritt seine Gewährleistungsansprüche an den dies annehmenden Käufer ab. Abgetreten werden ferner alle sonstigen Ansprüche und Rechte gegen alle an der Baumaßnahme beteiligten Personen, wie Statiker, Ingenieure etc. Für die Durchsetzbarkeit der abgetretenen Rechte übernimmt der Verkäufer jedoch keine Haftung.“ Daran anknüpfend wurde dann „eine Haftung (der Beklagten) für Sachmängel an den Aufbauten ausgeschlossen“ (§ 4 Nr. 3).
Als die Kläger nach Vertragsschluss von dem Bauträger die Aufbringung des Außenputzes verlangten, weigerte sich dieser, indem er Verjährung einwandte. Danach holten die Kläger anderweit ein entsprechendes Angebot ein, das sich auf 13.156,71 € belief. Unter Hinweis darauf forderten die Beklagten anschließend mit anwaltlichem Schreiben vom 16.04.2008 zu einer Vorschusszahlung von 10.000 € auf. Das veranlasste diese zur Klageerhebung gegenüber dem Bauträ[…]