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Unterschreitung der Berufungssumme – Erweiterung Berufungsantrags vor Berufungsbegründung

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LG Mönchengladbach – Az.: 5 S 50/11 – Beschluss vom 28.09.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Viersen (32 C 155/09) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 378,93EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig.

Die Unzulässigkeit folgt daraus, dass mit der Berufungsbegründung vom 14. Juli 2011 ein Berufungsantrag angekündigt wird, dessen Wert unterhalb der Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nummer 1 ZPO liegt.

Übersteigt die Beschwer der in erster Instanz unterlegenen Partei – wie hier – die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht. Denn entscheidend ist nicht, ob der Berufungskläger sein Rechtsmittel anfänglich oder nachträglich auf einen Betrag von nicht mehr als 600 € beschränkt, sondern vielmehr, ob die Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wirksam auf einen Betrag von mehr als 600 € erweitert wird. Wenn auch damit grundsätzlich nicht der mit der Berufungsbegründung gestellte Antrag für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen maßgeblich ist, ergeben sich Schranken aus § 520 Abs. 2 Satz 3, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daher kann ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, in zulässiger Weise bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur dann erweitert werden, wenn die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (vgl. BGHZ 12, 52, 67; BGH NJW 1983, 1063 unter II 2 m.w.Nachw.). Steht nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist fest, dass eine Erweiterung des Berufungsantrages nicht mehr möglich ist, darf die Berufung mit dem ursprünglich angekündigten Berufungsantrag als unzulässig verworfen werden (BGH NJW-RR 2008, Seite 584 ff.).

So liegt der Fall hier: In der Berufungsbegründung vom 14. Juli 2011, auf welche zur Begründung der Antragserweiterung mit Schriftsatz vom 02. August 2011 Bezug genommen wird, wird ausgeführt, „dass jedenfalls eine Haftungsquote von 50% die wechselseitigen Verursachungsbeiträge zutreffend würdigt.“ Da die Klägerin bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 18. Juli 2011 weder begründet hat, warum sie in Abweichung von den Ausführungen in der Berufungsbe[…]


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