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Rechtsanwälte Kotz GbR

Übermittlung von Empfehlungen zur Einhaltung von Nachkontrolluntersuchungs-Intervallen

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LG Koblenz – Az.: 5 U 814/11 – Beschluss vom 26.09.2011
Gründe
Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31.05.2011, Az. 2 O 239/08, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

Der Kläger, der seit 1984 in der hausärztlichen Behandlung des Beklagten zu 2. stand, wurde von diesem am 6.04.2004 in die internistische Praxis des Beklagten zu 1. überwiesen, um eine vorsorgliche Enddarmspiegelung machen zu lassen. Bei deren Durchführung am 26.05.2004 stellte der Beklagte zu 1. einen linsengroßen Polyp im Colon descendens fest, den er abtrug. Das Gewebe war makroskopisch unauffällig. Der Beklagte zu 1. teilte das dem Kläger sowie dessen ihn begleitender Ehefrau mit und äußerte, dass unter den gegebenen Umständen eine Kontroll-Koloskopie in drei bis fünf Jahren angezeigt sei.

Um sicher zu gehen, veranlasste er eine histologische Untersuchung. Deren Ergebnis wurde ihm unter dem 27.05.2004 übermittelt. Die Diagnose lautete: „Kleines vollständig abgetragenes tubuläres Adenom der Descendensschleimhaut. Für Malignität kein Anhalt“. Der Beklagte zu 1. faxte den Befund am 29.05.2004 an den Beklagten zu 2.. Handschriftlich hatte er angefügt: „Kontrolle in 1 Jahr“.

Symbolfoto: Von Indypendenz/Shutterstock.com

Ob das an den Kläger weitergegeben wurde, ist streitig. Der Kläger hat behauptet, Anfang Juni 2004 in der Praxis des Beklagten zu 2. gewesen zu sein und dort die Auskunft erhalten zu haben, eine Nachuntersuchung sei nach fünf Jahren erforderlich. Demgegenüber hat der Beklagte zu 2. vorgetragen, zunächst am 24.06.2004 die Ehefrau des Klägers und dann am 5.11.2004 unmittelbar diesen selbst, als er sich erstmals wieder persönlich gemeldet habe, dahin informiert zu haben, dass bereits nach einem Jahr erneut kontrolliert werden solle.

Eine Nachuntersuchung unterblieb indessen sowohl 2005 a[…]


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