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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Eignung des ESA-Schnelltests zum Nachweis von Kokain

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LG Braunschweig – Az.: Ss 44/11 – Beschluss vom 28.09.2011

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25. März 2011 im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Ziffer III. Tat 2) und des Diebstahls (Ziffer III Tat 3) betrifft.

Das genannten Urteil wird ferner im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich der Einzelstrafe wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung (Ziffer III. Tat 1), des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie der Einziehungsanordnung aufgehoben.

Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.
Gründe
Die zulässige Revision des Angeklagten hat überwiegend Erfolg.

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 13. April 2010 wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht hat Einzelstrafen von zehn Monaten (gefährliche Körperverletzung) und jeweils sechs Monaten (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Diebstahl) festgesetzt. Außerdem hat das Amtsgericht „2 Kügelchen Kokain, Asservat Nr.18/10“ eingezogen. Das Landgericht Braunschweig hat die gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft durch das angefochtene Urteil verworfen. Auch hinsichtlich der Einzelstrafen ist die Kammer nicht von dem Urteil des Amtsgerichts abgewichen.

Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mit einem am 29. März 2011 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und zugleich die allgemeine Sachrüge erhoben. Nach Zustellung des Urteils am 17. Mai 2011 hat der Angeklagte mit einem weiteren, am 17. Juni 2011 eingegangenen Schriftsatz auch die Verletzung formellen Rechts gerügt. Er hat Freispruch, hilfsweise Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich des Strafausspruchs bzgl. des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Bildung der Gesamtstrafe nebst den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und das Verfahren insoweit zur erneuten Verhandlun[…]


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