OLG Koblenz – Az.: 5 U 273/11 – Beschluss vom 27.09.2011
In dem Rechtsstreit … weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
1. Der 1935 geborene Kläger nimmt die Klinik (Erstbeklagte) und den dort tätigen Arzt (Zweitbeklagter) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 25.000 € sowie 980,90 € Schadensersatz in Anspruch. Ein Rektumkarzinom wurde zwischen dem 3. und 10. März 2003 stationär nachbehandelt. Der künstliche Darmausgang wurde rückverlagert, sodann entfernte der Zweitbeklagte einen rechts (für die Chemotherapie) verlegten Portschlauch, den er dabei versehentlich durchtrennte. Postoperativ klagte der Patient über neurologische Ausfälle und Beschwerden in Schulter und Arm rechts. Nach verschiedenen Befunderhebungen, auch durch Konsiliarärzte, wurde eine Schmerztherapie veranlasst.
Symbolfoto: Von TippaPatt/Shutterstock.comDer Kläger hat vorgetragen, der Zweitbeklagte habe vor Operationsbeginn die genaue Lage des Portschlauchs feststellen müssen. Die unter der Operation verursachte Plexuslähmung beruhe auf fehlerhafter Lagerung während des Eingriffs oder auf einer indirekten Schädigung des nervus brachialis. Beides sei vermeidbar gewesen. Rechte Schulter und Arm seien dauerhaft beeinträchtigt, was eine Depression hervorgerufen habe. Zuvor ausgeübter Freizeitsport (Tennis, Skilanglauf) sei nicht mehr möglich. All das sei den Beklagten anzulasten.
Die Beklagten haben erwidert, ihnen seien keinerlei Versäumnisse oder Fehler bei Planung und Durchführung des Eingriffs unterlaufen, insbesondere sei die Lage des Portschlauchs röntgenologisch gesichert gewesen. Die versehentliche Durchtrennung des Schlauchs mit der Schere, sei ohne jede Bedeutung für den postoperativen Befund. Die Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch sei sachgemäß erfolgt.
2. Das Landgericht hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben. Der Eingriff sei mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt word[…]