Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

KG Berlin – Az.: (3) 1 Ss 276/11 (117/11) – Beschluss vom 27.09.2011

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. Auf die Berufung der Nebenklägerin hat das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben und den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung zu einer Geldstrafe von achtzig Tagesätzen zu je zwanzig Euro verurteilt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat mit der erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO – vorläufigen – Erfolg.

Die zulässig erhobene Rüge, das Landgericht habe die Angaben des Angeklagten in der nach dem ASOG durchgeführten Gefährderansprache vom 15. Dezember 2009 verwertet, obwohl dieser zuvor nicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden sei, ist auch begründet.

Das Landgericht hat zu Unrecht die insoweit getätigten Aussagen der Zeugin S. und des Zeugen M. verwertet.

Die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, die nach § 163 Abs. IV Satz 2 StPO auch bei Vernehmungen durch Beamte des Polizeidienstes Anwendung findet, soll sicherstellen, dass ein Beschuldigter nicht im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Angaben macht und sich damit unfreiwillig belastet (BGH NStZ 2009, 702; BayObLG NStZ-RR 2001, 49, 51).

Da gegen den Angeklagten am 11. Dezember 2009 auf Anzeige der Nebenklägerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und er am selben Tag auf Veranlassung der Zeugin S. als Beschuldigter zur Vernehmung vorgeladen worden war, hatte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Gefährderansprache am 15. Dezember 2009 unzweifelhaft den Status eines Beschuldigten.

Der Belehrungspflicht steht auch nicht entgegen, dass Grundlage der Ansprache nicht strafprozessuale, sondern polizeirechtliche Maßnahmen waren. Anlass für die Gefährderansprache waren mehrfache Anzeigen der Nebenklägerin unter anderem gegen den Angeklagten als Beschuldigten. Dem auf schriftliche Einladung erschienenen Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, wobei im Wesentlichen der Vorfall vom 11. Dezember 2009 t[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv