LG Zweibrücken – Az.: 3 W 118/11 – Beschluss vom 27.09.2011
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Montabaur vom 9. September 2011 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. August 2011 (UR.-Nr….. ) verkauften die Beteiligten zu 1) aus dem im Rubrum näher bezeichneten Grundstück eine noch abzutrennende Teilfläche von ca. 950 qm an die Beteiligten zu 2) zu je ½ Miteigentumsanteil. Unter § 9 Nr. 1 des Kaufvertrages bevollmächtigten die Verkäufer die Käufer, „das Kaufobjekt“ zur Finanzierung des Kaufpreises mit Grundpfandrechten nebst üblichen Zinsen und Nebenleistungen – auch über den Kaufpreis hinaus – zu belasten. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 24. August 2011 (UR-Nr. …..) bestellten die Beteiligten zu 2) aufgrund der erteilten Belastungsvollmacht zugunsten der Beteiligten zu 3) eine Grundschuld in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen und Nebenleistungen an der Gesamtparzelle und bewilligten und beantragten die Eintragung im Grundbuch. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 9. September 2011 darauf hingewiesen, dass zur Eintragung der Grundschuld an dem gesamten Grundstück der Nachweis einer weitergehenden Bevollmächtigung der Käufer notwendig sei, da sich die erteilte Belastungsvollmacht lediglich auf die verkaufte, noch nicht vermessene Teilfläche beziehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 16. September 2011, der der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO, § 4 Abs. 2 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz, § 23 a Abs. 2 Nr. 8 GVG für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
2. In der Sache führt die Beschwerde zum Erfolg. Das von dem Rechtspfleger angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Die Grundschuldbestellung durch die Beteiligten zu 2) an dem Gesamtgrundstück war von der durch die Beteiligten zu 1) in § 9 des notariellen Vertrages vom 24. August 2011 erteilten Belastungsvollmacht gedeckt. Dies ergibt die nach § 133 BGB vorzunehmende Auslegung der Vollmachterteilung.
Allerdings ist dem Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt in Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass nach dem Wortlaut der Belastungsvollmacht (nur) das „Kaufobjekt“ im Namen der Grundstückseigentümer mit Grundpfandrechten belastet werden darf. Der Senat stimmt auch mit der Rechtsansicht des Grundbuchamtes überein, dass Eintragungsunterlagen in Grund[…]