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Arbeitsunfall – Anerkennung und Entschädigung einer somatoformen Schmerzstörung

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 U 33/06 – Urteil vom 27.09.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer somatoformen Schmerzstörung als Folge des Arbeitsunfalls vom 29. Januar 1999 streitig.

Der am XXX 1964 in Vietnam geborene und 1980 nach Deutschland gekommene Kläger ist von Beruf Diplom-Ingenieur für Informatik / Planung / Datentechnik / Elektroinstallation. Er erlitt am 29. Januar 1999 während seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer eines PKW einen Verkehrsunfall, bei welchem ein LKW auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Der erstbehandelnde Chirurg Dr. L. stellte bei der klinischen Untersuchung keine Prellmarken, einen Druckschmerz im Bereich der Dornfortsätze C 4 / C 5 der Halswirbelsäule, keinen Druck- oder Klopfschmerz im Bereich der Brust-, Lendenwirbelsäule und Schädelkalotte sowie einen muskulären Hartspann paraventral beiderseits im Bereich der Halswirbelsäule mit endgradig schmerzhafter Reklination der Halswirbelsäule fest. Sensibilität, Motorik und Kraft der Extremitäten stellten sich beiderseits unauffällig dar. Es fand sich kein Hinweis auf eine neurologische Symptomatik. Röntgenologisch fand sich eine leichte Streckhaltung der Halswirbelsäule, jedoch kein Anhalt für eine Fraktur. Dr. L. diagnostizierte eine Halswirbelsäulendistorsion 1. Grades und bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis 3. Februar 1999. Bei der weiteren Vorstellung bei Dr. L. im M. Krankenhaus am 3. Februar 1999 klagte der Kläger über zusätzlich aufgetretene Schmerzen bei Rotation des Kopfes und geringe Übelkeit. Der von ihm am 8. Februar 1999 aufgesuchte Chirurg Dr. T. stellte eine deutlich schmerzhaft eingeschränkte Rückneigung der Halswirbelsäule bei nur endgradig schmerzhaft eingeschränkter Vorneigung und Drehung fest. Bei der Vorstellung im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus H. am 12. März 1999 klagte der Kläger noch über Muskelverspannungen im linken Nacken-/Schulterbereich. Die behandelnden Ärzte Dr. P1/Dr. K. fanden einen insgesamt muskulär schwach entwickelten Patienten und empfahlen eine krankengymnastische Behandlung einschließlich Muskelaufbautraining bei gleichzeitiger Einleitung einer Arbeits- und Belastungserprobung. Am 7. April 1999 stellte sich der Kläger bei dem Chirurgen Dr. S. vor, der einen endgradigen Bewegungsschmerz im Bereich d[…]


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