Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 112/11 – Urteil vom 29.09.2011
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 6. Mai 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 141/08, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Gasversorgungsunternehmen, verlangt von den Beklagten Zahlung für die Lieferung von Gas an die Verbrauchsstelle …straße 38 in G… für den Zeitraum vom 07.02.2004 bis 21.04.2005 und den Zeitraum vom 22.04.2005 bis 31.08.2005. Der erstgenannte Zeitraum wurde zunächst unter dem 24.05.2005 berechnet, wobei aus einer vorangegangenen Rechnung vom 05.03.2004 ein Restbetrag i.H.v. 2.302,99 € unter der Position „sonstige Forderungen“ fortgeschrieben wurde. Soweit die Gesamtrechnungsforderung von den Beklagten noch nicht getilgt worden war, schrieb die Klägerin wiederum die offene Restforderung in der Rechnung vom 01.12.2005 über den zweitgenannten Zeitraum fort. Die so ermittelte Rechnungsforderung über 22.777,38 € wird mit der Klage geltend gemacht. Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen eine vertragliche Zahlungsverpflichtung besteht, ob die Klägerin nachvollziehbar abgerechnet und ihre Forderung schlüssig vorgetragen hat sowie um die Einrede der Verjährung. Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 28.07.2011 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es gem. § 29 ZPO örtlich zuständig sei, da die Energieabnahme in dem dortigen Landgerichtsbezirk stattgefunden habe. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sei nicht veranlasst, weil die Beklagte zu 3. nicht behaupte, zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses ihren Wohnsitz bereits in London gehabt zu haben. Die Zustellung der Klage durch öffentliche Zustellung sei wirksam erfolgt. Der Vertrag über Gaslieferungen vom 18.11./27.11.2002 sei wirksam. Der Beklagte zu 4. habe im Schriftsatz vom 25.03.2009 den Vertragssch[…]