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Wiederaufnahmeverfahren des Bußgeldverfahrens – neue Tatsachen

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LG Trier – Az.: 1 Qs 34/20 – Beschluss vom 20.05.2020

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 4. Mai 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Daun vom 27. April 2020 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.

Durch Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 24. Januar 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h am 11. Oktober 2018 um pp Uhr eine Geldbuße in Höhe von 160 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Verurteilte über seinen seinerzeitigen Verteidiger pp rechtzeitig Einspruch ein.

Das Amtsgericht Trier bestimmte – nach vorausgegangener Verlegung – Hauptverhandlungstermin über den Einspruch auf den 15. Juli 2019, 15:30 Uhr. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 bestritt der Verurteilte über seinen Verteidiger seine Fahrereigenschaft und trug vor, Fahrer sei Herr pp gewesen. Ferner hätten sich im Auto die Zeugen pp sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau pp, befunden, die bestätigen könnten, dass Herr pp Führer gewesen sei. Das Amtsgericht lud daraufhin die Zeugen pp und pp zum Termin am 15. Juli 2019. Zur Hauptverhandlung am 15. Juli 2019 erschien lediglich der Verteidiger pp, der Betroffene nicht. Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einspruch des Betroffenen durch Urteil vom selben Tag, welches dem Betroffenen am 18. Juli 2019 zugestellt wurde. Dem bei der Verkündung des Urteils anwesenden Verteidiger pp wurde das Urteil formlos übermittelt.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer über seine neue Verteidigerin pp Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Juli 2019 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde sowie die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge blieben erfolglos.

Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2019 wurde schließlich auch die eingelegte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Daun vom 15. Juli 2019 als unbegründet verworfen.

Mit Schreiben vom 8. April 2020 hat der Verurteilte über seine Verteidigerin beantragt, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren wiederaufzunehmen und ihn freizusprechen. Es lägen neue Tatsachen bzw. Beweismittel vor, dass er das Fahrzeug nicht geführt habe. Hierzu benennt er die Zeugen pp, pp und pp und gibt die Zeugenaussagen wieder. Zudem liege eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin (pp) v[…]


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