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Wegnahme von Hunden und Verbringung in ein Tierheim – Unterbringungskosten

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 10 ZB 10.2160 und 10 ZB 10.2161 – Beschluss vom 29.09.2011

I. Die Verfahren 10 ZB 10.2160 und 10 ZB 10.2161 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III. Die Beklagte trägt die Kosten der Zulassungsverfahren.

IV. Der Streitwert für die Zulassungsverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung im Verfahren 10 ZB 10.2160 auf 3.269,50 Euro und im Verfahren 10 ZB 10.2161 auf 5.000,– Euro festgesetzt, für die Zeit nach der Verbindung auf insgesamt 8.269,50 Euro.
Gründe
I.

Die Beklagte wendet sich gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Würzburg, mit denen den Klagen des Klägers auf Aufhebung der Wegnahme und Herausgabe seiner Hunde sowie der Verpflichtung zur Kostentragung für die Unterbringung der Hunde (weitestgehend) stattgegeben worden ist.

Der Kläger ist im Besitz von zwei Hunden der Rasse Sivas-Kangal, ein 2007 geborener Rüde und eine 2009 geborene Hündin. Diese Hunde waren bereits am 7. September 2009 aus dem Grundstück des Klägers entwichen und der Rüde hatte beim Einfangen zwei Menschen gebissen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. September 2009 erließ die Beklagte gegenüber dem damaligen Eigentümer der Hunde, dem Sohn des Klägers, sofort vollziehbare Anordnungen betreffend die Hundehaltung des Kangal-Rüden, wobei u.a. eine ausbruchsichere Unterbringung des Hundes gefordert und für den Fall des Verstoßes ein Zwangsgeld angedroht wurde.

Symbolfoto: Von David Tadevosian/Shutterstock.com

Am 5. Januar 2010 sind die beiden Hunde erneut vom Haltergrundstück entwichen und haben einen anderen Hund sowie einen Menschen gebissen. Am 7. Januar 2010 wurden die Hunde durch einen Mitarbeiter des Ordnungsamts der Beklagten in Zusammenarbeit mit der Polizei vom Anwesen des Klägers weg und in ein Tierheim verbracht. Am 11. Januar 2010 übergab der Sohn des Klägers die beiden Hunde mit schriftlicher Vereinbarung an seinen Vater.

In der Folgezeit stritten die Parteien darüber, ob das Grundstück des Klägers aufgrund verschiedener Nachbesserungen nunmehr ausbruchsicher sei sowie über einen Entwurf eines Auflagenbescheides der Beklagten gegenüber dem Kläger.

Mit Bescheid vom 6.[…]


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