BayObLG – Az.: 202 ObOWi 84/20 – Beschluss vom 17.02.2020
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 2. Senat für Bußgeldsachen – …..am 17. Februar 2020 folgenden Beschluss
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 2. September 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Aschaffenburg zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 02.09.2019 in seiner nach § 73 Abs. 2 OWiG erlaubter Abwesenheit, jedoch in Anwesenheit eines (unterbevollmächtigten) Verteidigers wegen zweier tateinheitlich begangener fahrlässiger Überschreitungen der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Tatzeiten: 09.10.2018) zu einer Geldbuße von 390 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und zwingt den Senat bereits auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weshalb es auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht mehr an-kommt.
1. Aufgrund der vom Amtsgericht bereits am 02.09.2019 und damit noch am Tag der Hauptverhandlung angeordneten (vgl. BI. 59 R d.A.) und am 03.09.2019 bewirkten urschriftlichen Bekannt-gabe im Wege der Zustellung „gern. § 41 StPO“ eines entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO ohne Urteilsgründe abgefassten sog. ,Protokollurteils‘ ist dem Senat eine materiell-rechtliche Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vornherein verwehrt.
2. Die nachträgliche Ergänzung des Urteils durch die erst nach Eingang der Rechtsbeschwerde des Betroffenen am 04.09.2019 (BI. 64 d.A.) mit den am19.09.2019 (vgl. BI. 69 d.A.) innerhalb der Frist der §§ 275 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründen war nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig und damit für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr relevant (vgl. rechtsgrundsätzlich neben BGH, Besohl. v. 08.05.2013 — 4 StR 336/12 = BGHSt 58, 243 = DAR 2013, 477. = NJW 2013, 2837 = NZV 2013, 557 = NStZ 2013, 730 schon OLG Bamberg, Beschl. v. 16.12.2008 – 3 Ss OWi 1060/08 = BeckRS 2009, 3920 = ZfSch 2009, 17[…]