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Poliscan Speed – Geschwindigkeitsmessung -Absehen vom Fahrverbot bei Arbeitsplatzverlust

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OLG Düsseldorf – Az.: IV-4 RBs 96/19 – Beschluss vom 05.09.2019

In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr hat der 4. Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 5. September 2019 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 14. September 2018 im Schuldspruch geändert, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von EUR 440,00 verurteilt.

Ihm wird für die Dauer von zwei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und der Rechtsbeschwerde.

Angewendete Vorschriften: § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Spalte 3 Nr. 49, Zeichen 274, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. §§ 24, 25 StVG, §§ 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3 des Bußgeldkataloges in Verbindung mit Tabelle 1 Buchstabe c, Nr. 11.3.9 des Anhangs
Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerhalb geschlossener Ortschaften um 65 km/h) eine Geldbuße in Höhe von EUR 650,00 festgesetzt, jedoch von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

I.

Der Senat ist in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung berufen, nachdem der Einzelrichter die Sache nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung übertragen hat.

Die zu Ungunsten des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 11. Juni 2017 um 10:22 Uhr mit einem PKW die BAB 57 in Krefeld in Fahrtrichtung Köln. Dabei überschritt er die dort durch Wechselverkehrszeichen angezeigte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 65 km/h. Die bei Autobahnkilometer 66,402 gemessene Geschwindigkeit nach Toleranzabzug betrug 165 km/h.

2. Aufgrund der Feststellungen hat das Amtsgericht den Betroffenen zu Recht in objektiver Hinsicht wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkei[…]


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