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Nichtbenutzung Kontrollgerät nach Gemeinschaftsrecht bei Transport leerer Flaschen

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OLG Stuttgart – Az.: 5 Ss 1141/09 – Beschluss vom 29.09.2011

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 17. März 2009 mit den zugehörigen Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – a u f g e h o b e n .

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Stuttgart z u r ü c k v e r w i e s e n .
Gründe
I.

Der Betroffene wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 17. März 2009 wegen zweier fahrlässig begangener Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz, nämlich der Nichtbenutzung eines Kontrollgeräts sowie der Nichtvorlage der Schaublätter für die vorausgegangenen 28 Kalendertage, zu Geldbußen von jeweils 100,– €, insgesamt also 200,– €, verurteilt.

Nach den Feststellungen ist der Betroffene Inhaber einer Wein- und Getränkehandlung und bietet für seine Kunden einen Heimlieferservice an. Hierzu beliefert er einmal wöchentlich ca. 30 bis 40 Kunden in einem Umkreis von 10 – 15 km um seinen Firmensitz in …. Im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit lenkte der Betroffene am 03. März 2008 in … einen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 t, ohne das eingebaute Kontrollgerät zu benutzen. Er hatte weder ein Schaublatt eingelegt, noch konnte er dem anhaltenden Beamten die Schaublätter der vorausgegangenen 28 Kalendertage vorlegen. Auf dem Fahrzeug befand sich Leergut, das der Betroffene zur Firma … nach … zurückbringen wollte. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe der Betroffene erkennen können und müssen, dass er zur Benutzung des Kontrollgeräts und zur Vorlage der Schaublätter für die vorangegangenen Tage verpflichtet gewesen wäre.

Der Betroffene wendet sich gegen die Entscheidung mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Nach Zulassung der Rechtsbeschwerde legte der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 in dieser Sache ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der europäischen Union vor, das mit Urteil vom 28. Juli 2011 (C-554/09) beschieden wurde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache vorläufigen Erfolg.

1. Die Feststellungen des Amtsgerichts, nach denen der Betroffene als Fahrer den objektiven Tatbestand der §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b FPersG, 23 Abs. 2 Nr. 1 und 11 FPersV i. V. m. Artikel 3 Abs. 1, 15 Abs. 7 a der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr verwirklicht hat, sind nicht zu[…]


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