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Geschwindigkeitsmessfoto nicht zur Identifizierung des Betroffenen geeignet

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OLG Celle – Az.: 1 Ss (OWi) 4/20 – Beschluss vom 09.04.2020

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft ….am 9. April 2020 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 18. November 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung für Bußgeldsachen des Amtsgerichts Stadthagen zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Zudem hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot mit einer Dauer von einem Monat angeordnet.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der Betroffene am 5. Juli 2018 um 16.27 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen pp. im Bereich der Gemarkung Rodenberg die BAB 2 in Fahrtrichtung Dortmund. Bei km 255,372 führte er den PKW unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt und Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h mit einer nach Toleranzabzug festgestellten Geschwindigkeit von 173 km/h.

In der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft nicht in Abrede gestellt habe und die Feststellungen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen PHK pp. sowie dem Inhalt der verlesenen Urkunden und der Inaugenscheinnahme der zu den Akten gelangten Lichtbildern beruhen würden. Der Betroffene sei bei Inaugenscheinnahme der in Bezug genommenen Lichtbilder eindeutig als Fahrer zu identifizieren.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 18. November 2019 als unbegründet zu verwerfen.

Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (zumindest vorläufig) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Abteilung der Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG). Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.

Das Urteil ist —auch eingedenk des Umstandes, dass an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keine übertrieben hohen Anforderungen z[…]


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