VG Würzburg – Az.: W 6 S 19.1103 – Beschluss vom 16.09.2019
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. August 2019 gegen den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 2. August 2019 wird im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 des Bescheides wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).
1. Die Staatsanwaltschaft Würzburg teilte dem Landratsamt W. (künftig: Landratsamt) mit Schreiben vom 11. Februar 2019 mit, dass ein Verfahren gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Dem Antragsteller sei zur Last gelegt worden, am 30. August 2018 um 10:30 Uhr auf der M. Straße in W. einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem der Pkw einer anderen Person beschädigt worden sei (Schaden 1928,45 EUR), und sich anschließend vom Unfallort entfernt zu haben, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Der Antragsteller bestreite, den Unfall bemerkt zu haben. Diese Einlassung habe nicht widerlegt werden können. Das technische Sachverständigengutachten komme zu dem Ergebnis, dass weder eine optische, noch eine taktile Wahrnehmbarkeit habe nachgewiesen werden können. Zwar sei eine Wahrnehmbarkeit für normal wahrnehmende Personen gegeben, jedoch habe der Antragsteller durch Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste glaubhaft dargelegt, dass seine Hörfähigkeit deutlich eingeschränkt sei, dies insbesondere dann, wenn sich eine Trennscheibe zwischen ihm und der Geräuschquelle befinde.
Unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft bat das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2019 bis zum 12. März 2019 schriftlich zu seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf seine Schwerhörigkeit Stellung zu nehmen sowie bis zum 19. März 2019 ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem der prozentuale Hörverlust, bestimmt nach der Tabelle nach ROESER (1973), hervorgeht.
Mit Schreiben vom 8. März 2019 forderte das Landratsamt die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft an. In der Ermittlungsakte sind u.a. zwei ärztliche Atteste enthalten: