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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung

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Landgericht Aachen – Az.: 60 KLs-806 Js 589/16-12/19 – Beschluss vom 11.10.2019

1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gestellt durch den Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 05.02.2018, wird festgestellt, dass die Gewährung von Akteneinsicht an Frau Rechtsanwältin XXXX als Bevollmächtigte der Geschädigten XXX durch die Staatsanwaltschaft Aachen in dem Ermittlungsverfahren 806 Js 589/16 gemäß Verfügung vom 14.07.2017 bezogen auf die Ermittlungsakte sowie gemäß Verfügung vom 27.11.2017 bezogen auf die Zweitakte jeweils rechtswidrig war.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e
I.

Die Staatsanwaltschaft Aachen hat auf eine Strafanzeige der (vermeintlich) Geschädigten vom 05.03.2016 hin gegen den Angeklagten unter dem Aktenzeichen 806 Js 589/16 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung, Nötigung und Freiheitsberaubung eingeleitet. In der Folgezeit versuchten Beamte des Polizeipräsidiums Aachen, eine Gefährderansprache mit dem Angeklagten durchzuführen, jedoch konnte dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden. Am 05.03.2016 meldete sich der Angeklagte telefonisch bei der Kreispolizeibehörde XXX und teilte mit, dass er zurzeit „quasi ohne festen Wohnsitz“ sei. Der Angeklagte hinterließ dabei seine aktuelle Mobilfunknummer.

Am 20.06.2016 hat die Staatsanwaltschaft Aachen die Geschädigte zeugenschaftlich vernommen. Mit Verfügung vom 02.01.2017 hat die Staatsanwaltschaft Aachen bei dem Amtsgericht Aachen den Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten mit der Begründung beantragt, der Angeklagte sei der Vergewaltigung sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten dringend verdächtig. Am 03.01.2017 hat das Amtsgericht Aachen den Haftbefehl antragsgemäß erlassen.

Mit am 13.07.2017 bei der Staatsanwaltschaft Aachen eingegangenem Schriftsatz vom 11.07.2017 hat sich Frau Rechtsanwältin XXX für die Geschädigte bestellt und mitgeteilt, dass sich die Geschädigte dem Verfahren als Nebenklägerin anschließe und weiter beantragt, sie der Geschädigten als Beistand bereits im Ermittlungsverfahren beizuordnen. Weiter hat sie beantragt, ihr Akteneinsicht zu gewähren. Mit Verfügung vom 14.07.2017 (Bl. 247R GA) hat die Staatsanwaltschaft Aachen der Bevollmächtigten der Geschädigten antragsgemäß Akteneinsicht gewährt. Am 27.07.2017 hat die Bevollmächtigte de[…]


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