LG Würzburg – Az.: 53 S 1573/11 – Beschluss vom 29.09.2011
1. Die Kammer beabsichtigt, hinsichtlich der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Gemünden a. M. vom 29.07.2011 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.485,00 Euro festzusetzen.
2. Dem Klägervertreter wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers im schriftlichen Verfahren durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von den vom Erstgericht festgestellten Tatsachen auszugehen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Kammer im vorliegenden Fall an die Tatsachenfeststellungen in erster Instanz gebunden, weil weder bei der Beweiserhebung noch bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler erkennbar sind.
Demzufolge schließt sich die Kammer der Rechtsansicht des Erstgerichts an, wonach dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zusteht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.09.2011.
Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. den Ziffern 7.3, 12.1 (5) der zwischen den Parteien unstreitig Vertragsbestandteil gewordenen Kundenbedingungen für HVB Kreditkarten (Stand: 01.01.2010) zu, den sie dem Rückbuchungsanspruch des Klä[…]