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Augenscheinseinnahme Geschwindigkeitsmessgerät auf dem Dienstparkplatz –  Aushang Gerichtssaal

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BayObLG – Az.: 202 ObOWi 682/20 – Beschluss vom 06.07.2020

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 2. Senat für Bußgeldsachen – am 6. Juli 2020 folgenden Beschluss

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Obernburg a. Main vom 10. Dezember 2019 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kosten-entscheidung, aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Obernburg a. Main zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 10.12.2019 wegen einer am 05.04.2019 als Führer eines Pkw auf einer Bundesstraße fahrlässig begangenen Überschreitung der dort durch Zeichen 274 außerhalb geschlossener Ortschaften. erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um (mindestens) 41 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und gegen ihn wegen des groben Pflichtenverstoßes nach den §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat in der zur Tatzeit gültigen Fassung ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verbundenes Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft München vom 13.04.2020 abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen vom 08.06.2020 lag dem Senat vor.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde zwingt den Senat auf-grund der zulässig ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 338 Nr. 6 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mitsamt seinen Feststellungen; auf die daneben (unausgeführt) erhobene Sachrüge kommt es deshalb nicht mehr unmittelbar an.

1. Die Rüge ist zulässig. Der Rügevortrag der Rechtsbeschwerde entspricht im Ergebnis, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer vorgenannten Antragsschrift zutreffend feststellt, noch den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtfertigungsschrift vom 10.02.2020 neben der gerichtlich zu vertretenden faktischen Nichtwahrung der Öffentlichkeit noch[…]


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