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Arzthaftungsprozess – Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 W 24/11 – Beschluss vom 29.09.2011

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Mai 2011, Az.: 11 OH 7/11, teilweise abgeändert:

Es soll gemäß § 485 ZPO Beweis über folgende Fragen der Antragstellerin durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines – noch zu benennenden – medizinischen Sachverständigen erhoben werden:

I.

a) Wäre eine röntgenologische Untersuchung des rechten Fußes der Antragstellerin am 22.06.2010 durch die Antragsgegnerin zu 2) zu veranlassen gewesen? Hätte dabei der im rechten Fuß der Antragstellerin vorhandene Holzsplitterrest erkannt werden können?

b) Hätte die am 15.06.2010 unter Vollnarkose erfolgte operative Entfernung des Splitters aus dem rechten Fuß der Antragstellerin bei Feststellung des Splitterrestes im Rahmen der am 22.06.2010 durch die Antragsgegnerin zu 2. erfolgten Untersuchung vermieden werden können, oder hätte die am 25.06.2010 erfolgte Operation vielmehr schon am 22.06.2010 erfolgen müssen?

II.

Erfolgte die Entfernung des Splitters im rechten Fuß der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin zu 3. im Rahmen der Operation am 25.06.2010 nur unvollständig? Hätten die vorhandenen Reste der Holzsplitter im rechten Fuß der Antragstellerin postoperativ erkannt werden müssen bevor die Antragstellerin aus dem D… Krankenhaus L… entlassen wurde?

III.

Hätte die Operation der Antragstellerin am 13.07.2010 vermieden werden können, wenn im Rahmen der am 25.06.2010 erfolgten Operation der Holzsplitter vollständig entfernt worden wäre? Wurde infolge der notwendigen zweiten Operation der Antragstellerin am 13.07.2010 der weitere Heilungsverlauf der Wunde deshalb verzögert?

IV.

a) Hätte die achtwöchige Einnahme von Antibiotika durch die Antragstellerin vermieden werden können?

b) Hätte die Chemotherapie bei der Antragstellerin vermieden werden können?

c) Welche gesundheitlichen Schäden erlitt die Antragstellerin durch die Einnahme von Antibiotika sowie durch die verordnete Chemotherapie? Sind bleibende oder zukünftig etwa noch auftretende gesundheitliche Schäden durch die Medikamente zu erwarten (Nebenwirkungen?)

d) Wurde der vom 08. bis 10.10.2010 erfolgte stationäre Aufenthalt der Antragstellerin im J… Krankenhaus B… sowie die sich anschließende Medikamententherapie wegen der überlangen Antibiotikaeinnahme notwendig?

e) Sind am rechten Fuß der Antragstellerin bleibende gesundheitliche Schäden zu erwarten?
[…]


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