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Zahnarzthaftung – nicht vorwerfbarer Diagnoseirrtum

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1078/11 – Beschluss vom 04.10.2011

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.08.2011, Az. 10 O 312/09, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Gründe
Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

1. Die Klägerin leidet unter einem generalisierten Schmerzsyndrom, in das neben einer Fibromyalgie eine Dysgnathie und eine Myoarthropathie des Kauorgans hineinwirken. Wegen ihres Fehlbisses befand sie sich längerfristig in der zahnärztlichen Behandlung der Beklagten, die deshalb eine Schienentherapie durchführte. Unterdessen wurden wiederkehrend Kontrolltermine angesetzt.

Ihrer Darstellung nach klagte die Klägerin an mehreren dieser Termine Ende des Jahres 2007 über Schmerzen im linken Oberkiefer. Die Beklagte hat das bestritten und auf ihre Dokumentation verwiesen, die für 2007 neben einem Termin im Oktober lediglich noch einen Termin zu Anfang des Jahres aufführt, ohne dass entsprechende Beschwerden erwähnt werden.

Bei der ersten Untersuchung in 2008, die im März erfolgte, zeigte sich ein starker Kariesbefall des Zahns 26, der als Brückenträger diente und nun entfernt werden musste. Damit wurde eine neue Abstützung für den Oberkiefer erforderlich; dieserhalb kam es zur Einbringung einer Aufbissschiene.

In der Folge sieht die Klägerin die Fehlbisstherapie durchkreuzt. Sie habe einstweilen eingestellt werden müssen, und die Dysgnathie habe sich wieder verschlimmert. Dadurch verlängere sich die notwendige Behandlung, die für sie schmerzhaft sei. Außerdem seien zahlreichende begleitende Beeinträchtigungen aufgetreten.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, für den Verlust des Zahns 26 verantwortlich zu sein. Ihrer Ansicht nach hätte der kariöse Defekt noch im Jahr 2007 erkannt werden müssen. Dann wäre es möglich gewesen, den Zahn zu retten und die eingetretenen Nachteile zu vermeiden. Im Hinblick darauf hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds in der Größenordnung von 30.000 € und in Ersatz nutzloser Aufwendungen für die Fehlbissbehandlung in der Zeit vor dem Zahnverlust zur Leistung von 8.160,70 € zu verurteilen. Außerdem hat sie die Feststellung der Haftung für w[…]


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