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VOB-Vertrag – Austausch der Sicherheit durch den Auftragnehmer

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 U 12/11 – Urteil vom 30.09.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Januar 2011 verkündete Schlussurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den bereits durch Urteil des Landgerichts Magdeburg in Höhe von 369,85 Euro zuerkannten Betrag hinaus weitere 141.119, 17 Euro, rechnerisch mithin insgesamt 141.489,02 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 101.965,58 Euro seit dem 05. Mai 2007 und aus weiteren 39.153,86 Euro seit dem 19. April 2011 zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Rechtsanwälten K. und Partner, A. Straße 2 in B. wegen deren außergerichtlichen Vertretung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 2.687, 60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.687,92 Euro seit dem 19. Januar 2008 freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz haben die Klägerin 34 % und der Beklagte 66 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung restlichen Werklohns aus einem VOB-Bauvertrag über Rohbauarbeiten an dem Bauvorhaben „ … “ in Anspruch.

Das beklagte Land erteilte der Klägerin mit Auftragsschreiben vom 08. Februar 2006 auf der Grundlage deren Leistungsverzeichnisses vom 16. Januar 2006 im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung den Zuschlag für die Ausführung von Rohbauarbeiten an dem Bauvorhaben „ … “. Die Parteien vereinbarten eine Vergütung nach den im Leistungsverzeichnis festgelegten Einheitspreisen. Dem Bauvertrag lagen die besonderen […]


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