KG Berlin – Az.: 9 U 11/11 – Urteil vom 30.09.2011
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin – 86 O 112/10 – vom 08.12.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die im Jahre 1939 geborene Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen vermeintlicher Verletzung einer den Beklagten treffenden Verkehrssicherungspflicht.
Am Vormittag des 24.09.2009 stürzte die Klägerin auf dem von ihr seit etlichen Jahren benutzten Überweg des Mittelstreifens der N… Straße an der Kreuzung A… -Z… -Straße in B…. Dieser bereits vor dem 03.10.1990 angelegte Überweg bestand am Tag des Sturzes wie auch am Tag der letzten turnusmäßigen Begehung durch einen Mitarbeiter des Bezirksamtes am 04.09.2009 wie auch seit Jahren zuvor aus bereits stark verwitterten und keine ebene Fläche mehr aufweisenden Betonplatten. Dabei blieb die festes Schuhwerk tragende Klägerin mit ihrem Fuß in einem etwa 2 bis 2,5 cm tiefen Loch hängen und fiel zu Boden, wobei sie sich schwere Verletzungen im Gesicht, einschließlich des Verlustes von vier Zähnen, eine starke Prellung am rechten Arm und im Bereich der rechten Brust zuzog und sich das rechte Handgelenk verstauchte, weswegen sie sich in langwierige ärztliche und zahnärztliche Behandlung begeben musste.
Wegen des Zustandes des Überweges wird im Übrigen Bezug genommen auf die von beiden Parteien eingereichten Fotos (Anlagen K1 – K3b = Bl.15 ff. d. A., B1, B6).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin – 86 O 112/10 – vom 08.12.2010 Bezug genommen.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht Berlin den Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen dazu verurteilt, an die Klägerin 3.474,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.963,28 EUR seit dem 10.06.2010 und aus 1.510,81 EUR seit dem 01.07.2010 zu zahlen; ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 90% sämtlicher künftiger materieller Schäden aus dem am 24.09.2009 stattgefundenen Sturz auf dem Straßenübergang N… Straße Kreuzung A… -Z… -Straße in B… zu bezahlen, soweit die Ansprüche ni[…]