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Nichteintragung eines Gewerbetreibenden in ein öffentliches Telefonverzeichnis – Ansprüche

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LG Bonn – Az.: 1 O 488/10 – Urteil vom 30.09.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe von 18.687,00 Euro nebst Zinsen geltend, weil er im Jahre 2008 nicht im Telefonverzeichnis „E …“ (Bereich U2), Ausgabe 2008/2009, eingetragen war.

Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

Der Kläger betreibt eine Generalagentur eines Versicherungsunternehmens. Mit seinem entsprechenden Telefonanschluss und Faxanschluss war er seit Jahren bei der Beklagten bzw. deren Mutterkonzern (U AG) Kunde und als solcher bereits in dem ehemaligen „amtlichen“ Telefonverzeichnis „E“ jeweils eingetragen. Im Jahr 2007 sah die Eintragung wie folgt aus:

M, P Versich.-Generalvertr. C-Straße …

M, P Vers.-Generalvertr. C-Straße Fax ….

Mit Schreiben vom 17.09.2006 beantragte der Kläger die Übernahme eines Anschlusses im Nachbarhaus C, welchen zuvor eine verstorbene Verwandte, Frau M, inne hatte. Er wollte diesen Anschluss übernehmen. Ein Eintrag im Telefonbuch war insoweit ausdrücklich nicht erwünscht.

Schließlich beantragte der Kläger am 30.11.2007 telefonisch bei der Beklagten, dass die Rufnummern … und … von der C-Straße auf den Anschluss … C „umgeschaltet“ werden.

Symbolfoto: Von jocic/Shutterstock.com

Diese Umgestaltung hatte zur Folge, dass der Kläger sodann versehentlich im Zeitraum vom 28.03.2008 bis zum 16.12.2008 nicht mehr in der Kommunikationsdatenbank „Q“ der Beklagten geführt wurde. Demzufolge erschienen seine Daten auch nicht im Verzeichnis „E …“ (Bereich U2), Ausgabe 2008/2009. Redaktionsschluss für dieses Verzeichnis war nämlich am 24.06.2008, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger nicht in der Kommunikationsdatenbank Q geführt war.

Indessen war der Eintrag des Klägers fortlaufend im „Örtlichen Telefonbuch für B, H und Umgebung 2008/2009“ enthalten. Dies lag daran, dass der Redaktionsschluss für dieses „Örtliche Telefonbuch“ bereits am 08.01.2008 war, also die Daten des Klägers noch in der Kom[…]


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