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Rechtsanwälte Kotz GbR

Negative Publizität des Grundbuchs – Gutgläubiger lastenfreier Erwerb und öffentliche Lasten

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VG Münster – Az.: 1 L 408/11 – Beschluss vom 30.09.2011

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der – sinngemäß gestellte – Antrag der Antragstellerin,

der Antragsgegnerin zu verbieten, den am 18. Juli 2011 geschlossenen notariellen Kaufvertrag bezogen auf das noch abzumessende Teilstück des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von N. , Blatt 5040, Gemarkung N. Flur 40, Flurstück 537, zu vollziehen, insbesondere

a) das Vermessungsverfahren einzuleiten,

b) Anträge zu stellen, aufgrund derer Auflassungsvormerkungen zu Gunsten der Erwerber eingetragen werden sollen,

c) die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen,

hilfsweise, der Antragsgegnerin zu verbieten, den am 18. Juli 2011 geschlossenen notariellen Kaufvertrag bezogen auf das noch abzumessende Teilstück des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von N. , Blatt 5040, Gemarkung N. Flur 40, Flurstück 537, zu vollziehen, insbesondere die im Hauptantrag bezeichneten Handlungen zu unterlassen, solange nicht zeitgleich tatsächlich und rechtlich die weitere, ununterbrochene, ordnungsgemäße Regenentwässerung ihres Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von N. , Blätter 25875 bis 25881, Gemarkung N. Flur 40, Flurstücke 312, 473, 747, 748 und 750 gesichert ist, hat keinen Erfolg.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin auf vorläufige Untersagung des von der Antragsgegnerin beabsichtigten Vollzugs des Grundstückskaufvertrages betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht gesetzlich einem anderen Gericht zugewiesen ist. Der Antragstellerin geht es nach ihrem Sachvortrag u. a. um die Verhinderung der Beeinträchtigung des Bestands einer von ihr behaupteten öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit aus einem vermeintlichen subjektiv-öffentlichen Recht.

Die Voraussetzungen für den Erlass der mit dem Haupt- und mit dem Hilfsantrag erstrebten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2[…]


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