OLG München – Az.: 34 Wx 356/11 – Beschluss vom 30.09.2011
I. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 24. Juni 2011 wird verworfen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 10,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist Gläubigerin eines im Grundbuch eingetragenen Teileigentümers. Unter dem 11.6.2011 hat sie unter Vorlage eines zu ihren Gunsten gegen den Teileigentümer erlassenen Vollstreckungsbescheids die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe der ausgewiesenen Hauptforderung von 780 € zuzüglich Kosten des Mahnverfahrens nebst kapitalisierten Zinsen für den Zeitraum bis 10.6.2011 in Höhe von insgesamt 10,14 € beantragt. Zudem hat sie die Eintragung weiterer Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab 11.6.2011 aus dem Hauptsachebetrag begehrt.
Mit als Zwischenverfügung bezeichneter fristsetzender Verfügung vom 24.6.2011 hat das Grundbuchamt beanstandet, dass die kapitalisierten Zinsen nicht eingetragen werden könnten, und aufgegeben, den Antrag insofern abzuändern.
Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Kapitalisierung der Zinsen und die Eintragung eines entsprechenden Betrages könne zu einer Änderung der Rangklasse im Fall der Zwangsversteigerung führen. Es könne aber nicht im Belieben des Gläubigers stehen, sich durch Umstellung des Antrags im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Rangklasse für rückständige Zinsen auszusuchen.
Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 13.7.2011 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht am 28.7.2011 nicht abgeholfen hat.
Die Beteiligte meint, auch kapitalisiert angegebene Zinsen würden nicht gemäß § 10 ZVG im Range begünstigt, da sie auch dann noch wiederkehrende Leistungen seien.
II.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weil die angegriffene Entscheidung, wenn auch als Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) deklariert und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, keine solche ist. Ob eine auch nach Reform des Verfahrensrechts durch das FamRG anfechtbare grundbuchrechtliche Zwischenverfügung vorliegt, beurteilt sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Verfügung; ohne Bedeutung ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder als solche verstehen will (OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 105; BayObLG NJW-RR 1998, 737 f.; Demharter GBO 27. Aufl. § 71 Rn. 19). Das Grundbuchamt führt in dem angegriffenen Bescheid aus, die Verfügung entfalte wegen vollstreckungsrechtlicher Hindernisse keine rangwahrende Wirkung. Diese Beur[…]