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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Gefälligkeitsleistungen und Nachbarschaftshilfe

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 4 U 685/10 – Urteil vom 30.09.2011

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.10.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Im übrigen sind auch im zweiten Rechtszug Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist insbesondere das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit im Rahmen der Frage, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1964 geborene Kläger ist gelernter Tischler und war von 1982 bis 2008 als Zimmermann beschäftigt. Am 11.7.2008 (Freitag) stürzte er gegen 16:20 Uhr auf dem Grundstück des Beigeladenen von einem Baugerüst und zog sich erhebliche Verletzungen, unter anderem im Kopf- und Wirbelsäulenbereich, zu.

Mit Schreiben vom 15.7.2008 wandte sich der – anwaltlich vertretene – Kläger an die BG Bau und gab an, er sei auf der Baustelle des Beigeladenen beschäftigt gewesen. Nach Weiterleitung an die Beklagte berichtete die Schwester des Klägers, dieser habe an das Unfallgeschehen und an die Vorgeschichte keinerlei Erinnerung. Es könne nicht einmal mit Sicherheit rekonstruiert werden, ob er sich am Unfalltag erstmals auf der Baustelle aufgehalten oder schon einige Tage vorher dort gearbeitet habe (Schreiben vom 16.10.2008).

Die Kreispolizeibehörde Q nannte in der Erstmeldung (11.7.2008, 17:40 Uhr) als Kurzsachverhalt, der Kläger sei „bei einer privaten Baustellenbegehung von einem Baugerüst“ gestürzt. PHK H. führte im „Sachverhalt“ vom Unfalltag aus, der Beigeladene habe angegeben, bei dem Kläger handele es sich um einen guten Freund. Er habe diesen um Rat gefragt, da er im Moment eine Reparatur am Dach seines Hauses vornehmen wolle. Beide seien auf das Baugerüst gestiegen. Der Kläger habe ihm die notwendigen Arbeiten erklärt. Durch eine Unaufmerksamkeit bedingt sei der Kläger dann vom Gerüst gefallen. Der „Tatortbefundbericht“ vom 13.7.2008 enthält die Angabe, der Beigeladene habe seinen langjährigen Freund, den Kläger, um Rat gefragt. Dieser habe ihm vor Ort mit Hilfe eines Holzbrettes demonstriert, wie es aussehen müsste beziehungsweise würde. Während des Gespräches sei der Kläger bis zum Ende des Gerüstes gegangen und dort herunter gefallen. Bevor sie auf das Gerüst geklettert seien, hätten sie zunächst noch eine Zigarette zusammen geraucht. Ein weiterer Zeuge sei nicht vor Ort gewesen.

Der Beigeladene gab – anwaltlich vertreten – gegenüber der Staatsanwalt[…]


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