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Ermessensfehlerhaftigkeit einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung

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VG Düsseldorf – Az.: 4 L 1159/11 – Beschluss vom 04.10.2011

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (4 K 4559/11) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2011 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 25.000, Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 29. Juli 2011 gestellte Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage 4 K 4559/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2011  Az.: 63/12OV0335/11  wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat Erfolg.

Nach dem Ergebnis der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2011 rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Interessenabwägung geht daher zu Lasten der Antragsgegnerin aus.

Nach § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Nutzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können sie eine  gegebenenfalls sofort vollziehbare  Nutzungsuntersagung aussprechen, wenn eine genehmigungspflichtige Nutzung vorliegt, ohne dass die erforderliche Genehmigung erteilt ist, die Behörde keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bei gestelltem Genehmigungsantrag annimmt und auch keine sonstigen Ermessensgründe gegen den Erlass einer derartigen Ordnungsverfügung sprechen, vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW) vom 18. Januar 2005, 10 B 1565/04, in juris.

Nach Lage der Akten ist die auf diese Vorschrift gestützte Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat, indem sie den ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht nur unvollständig ermittelt hat, von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO.

Soll  wie hier  eine bestim[…]


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