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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufklärungspflichtverletzung und Behandlungsfehler bei einer trabekulären Hüftgelenkspfanne

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OLG Stuttgart – Az.:  1 U 20/11 – Urteil vom 04.10.2011

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.1.2011 – 15 O 49/08 – (Bl. 327 ff.d.A.) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert im 2. Rechtszug: 70.000.-€
Gründe
A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Trägerin des K… auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch wegen zweier Hüftoperation in den Jahren 2000 und 2003 (Hüft-TEP rechts und links). Sie wirft den Ärzten Behandlungsfehler und eine unzureichende Aufklärung vor. Der eingesetzte Prothesentyp, eine Prothese mit einer sog. trabekulären Hüftpfanne (sog. „Holz-Prothese“, benannt nach dem Entwickler, dem früheren Chefarzt der chirurgischen Abteilung des K…s Prof. Dr. H…) sei wegen der mit der Art der Verankerung verbundenen Schwierigkeiten eines etwaigen Wechsels völlig ungeeignet gewesen. Die Klägerin sei auch nicht über diese Problematik aufgeklärt worden. Vor der Operation an der rechten Hüfte am 4.8.2003 habe sie sogar wegen der schlechten Erfahrungen auf der Gegenseite ausdrücklich der Implantation einer Holz-Prothese widersprochen.

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl.327 ff.d.A.) Bezug genommen.

Symbolfoto: Von SciePro/Shutterstock.com

Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. M…, Chefarzt der chirurgischen Abteilung des E… Krankenhaus …(Ortsname), sowie dessen mündlicher Erläuterung abgewiesen. Die beiden Eingriffe seien nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden. Insbesondere sei die Wahl des Prothesentyps nicht zu beanstanden, nicht zuletzt weil eine deutlich bessere Einheilung des Implantats zu erwarten gewesen sei. Die Verwendung eine[…]


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