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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung – Durchsetzung Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch

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LG Dortmund – Az.: 10 O 19/19 – Urteil vom 19.08.2020

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 EUR (i.W.: sechstausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2019 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.537,36 EUR (i.W.: eintausendfünfhundertsiebenunddreißig 36/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2019 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.358,86 EUR (i.W.: eintausenddreihundertachtundfünfzig 86/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 56 % der Beklagte und 44 % der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung zweier wettbewerbsrechtlicher Vertragsstrafen sowie Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger verkauft unter dem Verkäufernamen „00A1“ über seinen eBay Shop Nassrasierer und Rasierklingen für Nassrasuren. Er betreibt ferner den Webshop www.01 und ist Inhaber einer Detektei. Mit dem eBay Shop „00A1“ generierte der Kläger in den Jahren 2018 und 2019 Umsätze i.H.v. rund 500.000,00 EUR, mit dem weiteren Webshop www.01 Umsätze i.H.v. ca. 50.000,00 EUR jährlich. Er erzielt damit Gewinne in einer Größenordnung von 20.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR netto p.a.

Nach einer Auskunft aus dem Gewerberegister vom 24.09.2019 ist der Beklagte mit Betriebsbeginn vom 02.01.2018 für die folgende Tätigkeit registriert:

„Onlinehandel mit Nahrungsergänzungsmitteln Fitnessgeräte und Zubehör Drogerieartikel, Spielwaren, Haushaltswaren, Elektronikartikel, Multi-Media, Lifestyle-Produkte Damen und Herrenbekleidung“.

Er verkauft unter den Verkäufernamen „www.02“ umfangreich Nassrasierer und Rasierklingen für Nassrasuren.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2019 (Anl. K3 zur Klageschrift) wegen der Nichtbeachtung der rechtlichen Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte ab. Daraufhin gab der Beklagte mit Sc[…]


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