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Vornahme von Zahlungen auf fremde Darlehensschuld – Erstattungsanspruch

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OLG Frankfurt – Az.: 11 U 63/11 – Urteil vom 06.10.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20.4.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2010 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 523,48.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 90 % und der Kläger 10% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen und wie folgt ergänzt:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe den Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen seiner verstorbenen Ehefrau und dem Beklagten nicht führen können. Ein schriftlicher Vertrag sei nicht geschlossen worden. Das Schriftstück vom 7.1.2003 diene allein als Nachweis, dass der Beklagte den Erhalt von EUR 150.000 mit der Eingehung einer Rückzahlungsverpflichtung im Fall des Verkaufs des erhaltenen Familiengrundstücks anerkenne. Hinreichender Vortrag für die Annahme eines unbedingten Darlehens zwischen der Erblasserin und dem Beklagten liege nicht vor.

Für einen mündlichen Darlehensvertrag bestünde ebenfalls keine Grundlage. Dem nicht näher datierten Brief des Beklagten an seine verstorbene Mutter könne keine bindende Rückzahlungsverpflichtung entnommen werden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das Landgericht habe verkannt, dass er, der Kläger, selbst dem Beklagten ein Darlehen gewährt habe. Seine verstorbene Ehefrau habe auf das ursprüngliche Darlehen monatlich EUR 2.500 abbezahlt. Zum Todeszeitpunkt hätten noch EUR 27.500 offengestanden. Er habe dieses Darlehen in der genannten Höhe an die Bank1 zurückgeführt, indem elf Raten a EUR 2.500 gezahlt worden seien, d.h. insgesamt EUR 27.500 (Bl. 60, 61). Darauf habe der Beklagten am 2.5.2008 eine Rückzahlung von EUR 5.000 geleistet.

Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20.4.2011 abzuändern und den Beklagten zur Zahlung an den Kläger von EUR 22.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2010 sowie vorgerichtlichen Kosten in Höhe von EUR 554,20 zu zahlen; hilfsweise den Kläger von einer Forderung seiner Prozes[…]


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