LG Magdeburg – Az.: 10 O 1030/11 – 233 – Urteil vom 06.10.2011
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.334,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger aus der Kostennote seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2011 in Höhe von 627,13 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80% und die Beklagten als Gesamtschuldner 20%.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziff. 1 . und 2. vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten (Ziff. 4) ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten (Ziff. 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 7.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Quote aus einem Verkehrsunfall im Bereich eines Bahnübergangs.
Am 15.02.2011 fuhr der Kläger und Eigentümer des Pkw Audi mit dem Kennzeichen H. die L239 aus Richtung B. S. kommend in Richtung Q.. In Q. Ortsteil Q. verlangsamte der Kläger die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges vor einen Bahnübergang mit Halbschranken und Andreaskreuz mit Lichtsignal auf ca. 20 km/h – 30 km/h. Unmittelbar hinter dem Bahnübergang wollte der Kläger mit seinem Fahrzeug nach links in ein Grundstück abbiegen, um einen Parkplatz zu erreichen. Vor und hinter dem Bahnübergang befand sich eine durchgezogene Mittellinie (Zeichen 295, § 35a StVO). Hinsichtlich der Einzelheiten des Unfallortes wird auf die Verkehrsunfallskizze in der beigezogenen Bußgeldakte sowie auf die Lichtbilder in der Bußgeldakte verwiesen.
Symbolfoto: Von FGC/Shutterstock.comAls der Kläger über die durchgezogene Sperrlinie nach links auf den Parkplatz abbog, kam es zu einer Kollision mit dem im Eigentum des Beklagten zu 2. stehenden, bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten un[…]