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Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde – Streupflicht auf Friedhöfen

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LG München – Az .: 1 U 3221/11 – Beschluss vom 04.10.2011

Der Senat beabsichtigt die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13.07.2011, Az.: 11 O 1310/11 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Gründe
Das Landgericht hat mit zutreffenden Gründen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten verneint.

Symbolfoto: Von kristof lauwers/Shutterstock.com

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass auf Friedhöfen im Winter zumindest die Hauptwege gestreut werden müssen. Insoweit ist die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. In dem vorliegenden Verfahren ist lediglich strittig, ob auch die Zugänge zu den Entsorgungsbehältern gestreut werden müssen. Von dem Verkehrssicherungspflichtigen kann im Winter nicht verlangt werden, dass er alle Bereiche räumt. Es reicht vollkommen aus, dass den Friedhofsbesuchern ein sicherer Zugangsweg zu den jeweiligen Grabstätten gewährt wird. Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, dass der Bereich zu Entsorgungsbehältern nicht streupflichtig ist. Der Friedhofsbenutzer kann erkennen, dass der Bereich um die Container nicht gestreut ist und muss dann gegebenenfalls seine Abfälle anderweitig entsorgen. Die Hinweistafel (Anlage K 1) beinhaltet lediglich die Bitte, die bereitgestellten Entsorgungsbehältern für die näher aufgeführten Abfälle zu benutzen. Eine Verpflichtung der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten, auch im Winter stets einen gefahrlosen Zugang zu diesem Bereich zu ermöglichen, ergibt sich daraus nicht.

Im Übrigen kommt bei dieser Sachlage auch ein Alleinverschulden der Klägerin in Betracht. Die Klägerin konnte erkennen, dass der Bereich um den Entsorgungsbehälter im Gegensatz zu dem Gehweg nicht gestreut ist. Die Klägerin hat sich sehenden Auges in die Gefahr begeben. Wenn ein Fußgänger eindeutig erkennen kann, dass ein Bereich nicht abgestreut ist und auch keine Notwendigkeit besteht, den nicht gestreuten Bereic[…]


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