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Verkehrssicherungspflicht auf Bahnhof – Bahnsteigkante

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LG München I – Az.: 31 O 1712/20 – Urteil vom 27.08.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 22.257,72 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall im Zusammenhang mit dem Versuch, in ein Schienenfahrzeug der Beklagten einzusteigen, geltend.

Die Beklagte betreibt Schienenverkehr unter anderem auf der Strecke zwischen München Hauptbahnhof/Siemenswerke – Tegernsee.

Die Klägerin beabsichtigte am 12.01.2017 gegen 18.30 Uhr an der Haltestelle „Siemenswerke“ zuzusteigen.

Hierbei geriet sie mit dem linken Bein in den Spalt zwischen Trittbrett des Schienenfahrzeugs und der Bahnsteigkante, welcher 28 cm breit gewesen sei.

Dadurch wurde die Klägerin verletzt. Sie habe sich eine komplette Unterschenkelfraktur linksseitig zugezogen, welche stationär habe behandelt werden müssen. Es seien weiterhin unfallbedingte körperliche und psychische Einschränkungen vorhanden, vor allem belastungsabhängige Schmerzen. Außerdem habe sie aufgrund unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Verdienstausfall erlitten, da …….Weitere Folgeschäden seien zu erwarten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, hinter ihr hätten sich geschätzt 10 Personen befunden, die ebenfalls Zustieg beabsichtigten. Aufgrund eines Gedränges beim Einstieg sei sie von dieser Menschenansammlung in Richtung Schienenfahrzeug geschoben worden und aus dem Gleichgewicht geraten.

Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte deshalb hierfür haftet, da kein Gitter unter dem Zustieg angebracht war, mit welchen neuere Schienenfahrzeuge bestückt sind.

Die Klägerin beantragt daher:

Symbolfoto: Von bellena/Shutterstock.com

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das einen Betrag von 12.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit […]


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