AG Göttingen – Az.: 24 C 203/11 – Beschluss vom 07.10.2011
1. Der Gläubiger wird ermächtigt, die nach dem vor dem Schiedsamt B-Stadt am 21. April 2008 geschlossenen Vergleich vorzunehmende Handlung, nämlich den Schornstein an dem Haus des Schuldners A-Straße 6, B-Stadt, um ca. 70-100 cm zu erhöhen sowie das Regenwasser an der Hütte des Schuldners auf dessen genannten Grundstück über eine Dachrinne abzuleiten, auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten, nämlich die Firma M-Bedachungen GmbH, vornehmen zu lassen.
2. Der Schuldner ist verpflichtet, zu diesem Zweck das Betreten seines Grundstücks A-Straße 6, B-Stadt, durch Dritte zu dulden und diesen auch Zugang zu seiner Wohnung zu verschaffen.
3. Der Schuldner ist verpflichtet, die für die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten in Höhe von 1.147,95 € an den Gläubiger vorauszuzahlen.
4. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten trägt der Schuldner.
Gründe
Der Schuldner als antragstellende Partei des schiedsamtlichen Schlichtungsverfahrens hat sich auf den Gegenantrag der antragsgegnerischen Partei, des Gläubigers, in der schiedsamtlichen Schlichtungsverhandlung des Schiedsamtes B-Stadt am 21. April 2008 bereit erklärt, seinen Schornstein um ca. 70-100 cm zu erhöhen und das Regenwasser an seiner Hütte über eine Dachrinne vorschriftsmäßig abzuleiten.
Nachdem der Schuldner diese Leistungen, zu denen er sich verpflichtet hatte, nicht vollständig erbracht hat, hat das Amtsgericht Göttingen auf den Antrag des Gläubigers gem. § 36 Abs. II S. 2 des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes am 23. November 2010 die Vollstreckungsklausel auf der vom Schiedsamt erteilten Ausfertigung des Vergleiches erteilt. Die vollstreckbare Ausfertigung ist dem Schuldner am 26.11.2010 vom Gerichtsvollzieher zugestellt worden ist. Mit seinem hier gestellten Antrag vom 21. Juli 2011 hat der Gläubiger die Vollstreckung aus dem genannten Vergleich gem. § 887 ZPO beantragt. Hierzu ist der Schuldner gehört worden. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. September 2011 hat der Schuldner insoweit vorgetragen, der Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Schiedsamt geschlossenen Vergleich zu widersprechen. Die im Vergleich abgegebenen Erklärungen des Schuldners seien nicht spezifiziert; es dürfte insoweit lediglich eine Absichtserklärung vorliegen. Weiterhin habe auch de[…]