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Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung und Fällung einer Rotbuche

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LG Hamburg – Az.: 323 O 44/09 – Urteil vom 04.10.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.796,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung und dadurch bedingten Fällung einer Rotbuche geltend.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks R. in H. . Der Beklagte ließ im Jahr 2007 als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes R. – u.a. durch die Nebenintervenientin – ein Mehrfamilienhaus errichten.

Am 23.06.2007 wurden durch die Nebenintervenientin an der Grenze zu dem Grundstück der Kläger, auf dem sich in diesem Bereich eine Rotbuche befand, Aufgrabungsarbeiten zur Erstellung der Regen- und Abwasserleitungen sowie der Revisionsschächte durchgeführt.

Die Kläger ließen in der Folgezeit durch den Gartenbauingenieur T. einen „Gutachterlichen Kurzbefund“ zu einer eingetretenen Schädigung des Wurzelbereichs der Buche erstellen (Anlage K 1). Am 14.11.2007 erteilte das zuständige Bezirksamt W. aufgrund fehlender Standsicherheit eine Genehmigung zum Fällen der Rotbuche mit der Auflage, eine Ersatzbepflanzung vorzunehmen (Anlage B 8). Die Buche wurde im Frühjahr 2008 gefällt.

Mit Schreiben vom 31.08.2008 und 20.11.2008 machten die Kläger außergerichtlich Schadensersatzansprüche geltend (Anlagen B 9 und 10).

Die Kläger behaupten, die Nebenintervenientin habe die Wurzeln und Wurzelsysteme der Rotbuche derart stark beschädigt, dass die Standsicherheit des Baumes nicht mehr gewährleistet gewesen sei und die Gefahr des Umkippens bestanden habe (Anlagenkonvolut K 3).

Die Kläger verlangen mit der Klage die Erstattung von Anpflanzungs- und Anwachskosten für eine neue Bepflanzung in Höhe von 6.625,00 €, Rodungskosten in Höhe von 3.587,80 € und Gutachterkosten in Höhe von 323,60 € (Anlage K 2).

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt widerklagend, die Kläger zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteile[…]


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