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Ordnungsverfügung gegen Hundehalter nach Beißvorfall

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VG Minden 11. Kammer – Az.: 11 K 2069/10 – Urteil vom 05.10.2011
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Geschäftsführerin der in C1. -C2. ansässigen X. G. Gebäudereinigung GmbH & Co. KG, die mit der Bewachung von Gebäuden und der Baustellenreinigung beauftragt ist. Auf dem Grundstück „I. 12“ in X1. betrieb ihr Ehemann – der Zeuge F. V. L. – bis zum 30.09.2011 einen Reiterhof, auf dem gegen Bezahlung Pferde anderer Besitzer untergebracht und verpflegt wurden sowie Reitschüler unterrichtet wurden. Der Reitschulbetrieb ist seit dem 30.09.2011 geschlossen, die Unterbringung von Pferden anderer Besitzer findet weiterhin statt. Zu den Reitschülerinnen gehörten auch die Zeuginnen G1. G2. , G3. C3. und N. I1. .

Auf dem Reiterhof werden seit Jahren mehrere Hunde gehalten, derzeit vier Schäferhunde und ein Mischling. Nach den Angaben der Klägerin werden die Hunde tagsüber auf dem Betriebsgelände der Firma in C1. gehalten, außerhalb der Betriebszeiten auf dem Grundstück in X1. . Keiner dieser Hunde war in der Stadt X1. angemeldet. Nach entsprechenden Aufforderungen durch die Beklagte meldete die Klägerin diese erstmals am 13.09.2010 bei der Stadt C1. an.

Am 01.07.2010 meldete sich der Vater der Zeugin G3. G2. bei der Beklagten und erklärte, dass seine Tochter G3. G2. am 23.06.2010 auf dem Reiterhof von einem der Schäferhunde mit Namen „E. “ angefallen und gebissen worden sei. Zum Beweis legte der Vater der Klägerin entsprechende Lichtbildaufnahmen und ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis Dres. H. und F1. vom 07.07.2010 vor.

Mit Ordnungsverfügung vom 28.07.2010 gab die Beklagte der Klägerin daraufhin auf, die von ihr gehaltene Schäferhündin „E. “ außerhalb eines umfriedeten Grundstückes und auf dem für Kunden und Gäste zugänglichen Bereich des Reiterhofes nur noch an einer maximal 1,5 m langen festen Leine zu führen und dem Tier einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen (Ziffer 1). Zugleich sei zur Feststellung einer möglichen Gefährlichkeit die Hündin bis zum 30.11.2010 von einem amtlichen Tierarzt zu begutachten (Ziffer 3). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen zu 1. und 2. drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld i[…]


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