OLG Celle – Az.: 6 U 61/11 – Urteil vom 06.10.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. April 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin verlangt restlichen Bauwerklohn.
Die Parteien schlossen am 17. / 21. April 2009 den Vertrag über den Bau einer Druckleitung und Pumpstation zur Erschließung des Industriegebiets B. zu einer Angebotssumme von 930.818,03 € (Bl. 123 – 136 d. A.). Nr. 12 Abs. 1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen, die der Beklagte verwendet und die Vertragsbestandteil geworden sind, besagt: „Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird“ (Bl. 22 und 134 d. A.). Der offene Restwerklohn laut vom Beklagten geprüfter Schlussrechnung beträgt 105.763,30 € (Bl. 2 ff Hefter I).
Diesen Betrag nebst Nebenforderungen hat die Klägerin eingeklagt.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Er hat aufgerechnet mit einem Anspruch aus Nr. 12 Abs. 1 seiner Zusätzlichen Vertragsbedingungen. Dazu hat er vorgetragen, diese seien „Bestandteil des Vertrages geworden“; die Geschäftsführer der Klägerin hätten mit dem für den Mitbewerber Hx. tätigen G. S. telefonisch besprochen, dass seine für Hx. kalkulierte Angebotssumme bei 1.365.000 € liege. In einem Telefonat vom 2. Oktober 2008 zwischen S. und dem Geschäftsführer P. H. der Klägerin habe sich S. diesem gegenüber bereit erklärt, hinter dem Angebot der Klägerin für das vorliegende Bauvorhaben des Beklagten zurückzutreten und ihm den Auftrag zu überlassen. Am 20. Oktober 2008 habe S. von dem Geschäftsführer K. D. der Klägerin eine Summe verlangt, die er als Orientierung habe nehmen können, um über der Summe der Klägerin zu bleiben. Am 21. Oktober 2008 habe S. dem Geschäftsführer K. D. seine kalkulierte Angebotssumme in Höhe von 1.365.000 € mitgeteilt und mit diesem abgestimmt, diese noch um 3 % s[…]