LG Köln – Urteil vom 06.10.2011 – Az.: 8 O 304/10
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 379.870,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger fordert in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der C GmbH & Co KG nach fristloser Kündigung durch die Beklagte restliche Teilvergütung für erbrachte Leistungen aus einem VOB-Bauvertrag.
Über das Vermögen der „C GmbH & Co KG“, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn (Insolvenzgericht) vom 1.9.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin betrieb ein Bauunternehmen. Die Beklagte war Generalunternehmerin des streitgegenständlichen Bauvorhabens. Sie beauftragte unter dem 6.3.2007 (Anlage B1/Bl. 74 AH1) die Schuldnerin (als Nachunternehmerin) schriftlich mit der Erbringung der Rohbauarbeiten für das Bauvorhaben „ B. Hof“ in Köln-Ossendorf. Dem Bauvertrag lagen neben der von der Schuldnerin unter dem 21.3.2007 bestätigten Auftragsbestätigung vom 6.3.2007 die Vorschriften der VOB/B sowie das Verhandlungsprotokoll vom 16.1.2007 nebst Zusatzvereinbarung vom 12.2.2007 zugrunde. Die Parteien vereinbarten außerdem einen Pauschalfestpreis von 3.200.000,00 € (s. Anlage B1).
Das Bauvorhaben untergliederte sich in zwei Bauabschnitte. Der 1. Bauabschnitt hat die Errichtung der Rohbauten von 59 EFH und der 2. Bauabschnitt die von 40 EFH zum Gegenstand (s. Anlage K4, S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 16.1.2007, Bl. 6 AH1) Im Verhandlungsprotokoll ist ein Bauzeitraum von 5 ½ Monaten für Bauabschnitt 1 vorgesehen (Mitte Februar bis Juli 2007). Für eine Häuserreihe sind 8 Wochen vorgesehen (s. Anlage K4 Ziff. 8 / Bl. 6 AH1). In Ziffer 1 des Verhandlungsprotokolls ist ferner folgendes ausgeführt:
„Treffen die Parteien Regelungen im Rahmen von Baubesprechungen, werden hierüber Besprechungsprotokolle gefertigt, deren Inhalt Gegenstand dieses Vertrags wird.“
Ferner ist unter Ziffer 8.3 ausgeführt:
„Soweit Zwischentermine gemeinsam festgelegt werden, gelten diese als Vertragstermine.“
Die Schuldnerin begann mit den Rohbauarbeiten in Bezug auf den Bauabschnitt 1 Mitte März 2007. Im Zeitpunkt der Kündigung waren 34 Häuser gleichzeitig im Bau.
Mit Schreiben vom 21.5.2007 setzte die Beklagte de[…]